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so verfällt jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche Person in eine
Geldstrafe im fünfundzwanzigfachen Betrage der zu wenig nachgewiesenen Gebühren, mindestens
aber von 100 Mark.
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein.
Die Versicherungsanstalt ist für die Entrichtung der festgesetzten Strafen subsidiarisch
haftbar.
V. Titel.
TLombarddarlehen.
Art. 270 (243).
Urkunden über zinsbare Darlehen, welche sgegen Verpfändung oder Hinterlegung von
edlen Metallen, Waaren, Wechseln oder Werthpapieren gegeben werden (Lombarddarlehen),
unterliegen einer Gebühr zu 2/10 vom Tausend der dargeliehenen Summe.
Art. 271 (244).
Von der Gebührenpflicht sind befreit:
1. Lombarddarlehen, welche vom Deutschen Reiche oder von dem Bayerischen Staate
aufgenommen werden;
Beurkundungen über Verlängerung der Rückzahlungsfrist von Lombarddarlehen,
für welche die Gebühr bereits entrichtet wurde;
3. Pfanddarlehen öffentlicher Leihhäuser.
Art. 272 (245).
In Betreff der Gebührenpflicht macht es keinen Unterschied, ob das Lombarddarlehen
in Briefform oder in irgend einer andern Form beurkundet wird und ob die Beurkundung
mit Namensunterschrift erfolgt oder nicht.
Von mehreren zur Beurkundung eines und desselben Geschäfts ausgestellten Schrift-
stücken (Pfandschein, Quittung und dergleichen) ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
Art. 273 (246).
Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr liegt zunächst dem Aussteller der Urkunde
ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er dieselbe aus den Händen gibt.
Ist die Gebührenentrichtung von dem Aussteller unterlassen worden, so ist sie von dem
Empfänger der Urkunde sowie weiter von jeder dritten Person, welche vor erfolgter Gebühren-
entrichtung auf Grund eines Rechtsgeschäfts in den Besitz derselben gelangt, binnen drei
Tagen nach dem Tage des Empfangs, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändigung
zu bewirken.
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