Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art. 274 (247). 
Die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung wird erfüllt: 
1. durch Anwendung vorschriftsmäßig gestempelter Formulare, 
2. durch vorschriftsmäßige und rechtzeitige Verwendung von Gebührenmarken, 
3. durch baare Einzahlung in den im Art. 275 bezeichneten Fällen. 
Art. 275 (248). 
Durch Königliche Verordnung kann Banken, Bankhäusern, Kreditanstalten und anderen 
gewerblichen Unternehmungen, welche Lombardgeschäfte machen, die Verpflichtung auferlegt 
werden, die Gebühren bezüglich aller von ihnen, ihren Kommanditen, Komptoiren, Agenten 
u. s. w. abgeschlossenen Lombarddarlehen auf Grund der von ihnen aufzustellenden periodischen 
Nachweisungen an die Staatskasse im Ganzen abzuführen. 
Die näheren Vollzugsbestimmungen hierüber erläßt die Staatsregierung. 
Art. 276 (249). 
Die Nichterfüllung der im Art. 273 bezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geld- 
strafe geahndet, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der schuldigen Gebühr gleichkommt, 
mindestens aber 20 Mark für jedes gebührenpflichtige Schriftstück beträgt. 
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrag Jeden, welcher der ihm obliegenden 
Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht rechtzeitig genügt. 
Art. 277 (250). 
Werden in einer nach Art. 275 vorgelegten Nachweisung die für den betreffenden 
Zeitabschnitt zu entrichtenden Gebühren gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nach- 
gewiesen, so verfällt jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche Person 
in eine Geldstrafe im fünfundzwanzigfachen Betrage der zu wenig nachgewiesenen Gebühren, 
mindestens aber von 100 Mark. 
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können 
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein. 
Die betreffende Bank, Kreditanstalt oder sonstige gewerbliche Unternehmung ist für die 
Entrichtung der festgesetzten Strafen subsidiarisch haftbar. 
Art. 278 (251). 
Werden zur Beurkundung eines und desselben Lombardgeschäftes mehrere Schriftstücke 
(Pfandschein, Quittung u. s. w.) ausgestellt, so ist auf den nicht bewertheten Schriftstücken 
(Art. 272 Abs. 2) von dem Darlehensgeber und dem Darlehensempfänger zu vermerken, 
daß und in welchem Betrage die Gebühr entrichtet worden ist.
	        
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