Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

55. 965 
VIII. A6btheilung. 
Gemeinsame gestimmungen. 
Art. 279 (252). 
Insoweit das Gesetz einem Verwandtschaftsverhältniß Einfluß auf die Gebührenpflicht 
einräumt, gilt als Verwandtschaft auch die durch Annahme an Kindesstatt begründete Ver- 
wandtschaft sowie das Verhältniß zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Abkömmlingen 
einerseits und dem Vater und dessen Verwandten andererseits, sofern die Vaterschaft er- 
weislich anerkannt ist. 
Auf ein die Gebühr minderndes Verhältniß, welches zufolge eines richterlichen Erkennt- 
nisses oder eines Vertrags schon vor dem Anfalle der Gebühr zu bestehen aufgehört hat, 
darf nicht zurückgegangen werden. Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach § 1575 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht der Scheidung gleich. 
Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinkindschafteten Kinder 
stehen in Ansehung der Gebührenpflicht den ehelichen Kindern gleich. 
Art. 280 (253). 
Wo das Gesetz für den Ansatz der Gebühr einen Spielraum gewährt, hat die Behörde 
innerhalb desselben den Gebührensatz unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit 
der Sache, der Bedeutung derselben für das bürgerliche Leben und der Leistungsfähigkeit des 
Pflichtigen zu bestimmen. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, hierüber nähere Vollzugsvorschriften zu erlassen. 
Art. 281 (254). 
Ingallen Fällen, in welchen für die Partei ein Rechtsanwalt handelt, ist für die 
Entrichtung der Gebühren, Auslagen und desfallsigen Vorschüsse nicht der Anwalt, sondern 
die von ihm vertretene Partei verhaftet, wenn nicht der Anwalt ausdrücklich die Zahlung 
für die Partei übernommen hat. 
Art. 282 (255). 
Für die Erledigung des Ersuchens einer nichtbayerischen Behörde in Angelegenheiten, 
auf welche das Reichs-Gerichtskostengesetz keine unmittelbare Anwendung findet, kommen, 
wenn eine Amtshandlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren gesetzlich be- 
stimmt sind, diese Gebühren zur Erhebung. Die Staatsregierung ist jedoch ermächtigt, 
für solche Fälle ausnahmsweise auch andere Gebührensätze zu bestimmen. 
Ist um die Vornahme sonstiger Amtshandlungen ersucht, so können besondere Gebühren 
erhoben werden, deren Höhe die Staatsregierung bestimmt. 
In beiden Fällen sind die mit der Erledigung des Ersuchens verbundenen baaren 
Auslagen zu erstatten.
	        
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