Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die Vornahme der Amtshandlung kann von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung 
der Kosten hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden. 
Die bestehenden Vereinbarungen mit anderen Staaten werden hiedurch nicht berührt. 
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet die Staatsregierung. 
Art. 283 (256). 
In Angelegenheiten, auf welche das Reichs-Gerichtskostengesetz keine unmittelbare An- 
wendung findet, kann gegenüber Personen, welche in Bayern nicht ihren ständigen Wohnsitz 
haben, bei Anträgen auf Einleitung eines amtlichen Verfahrens oder Vornahme einzelner 
Amtshandlungen, dringende Fälle ausgenommen, jede amtliche Thätigkeit in der Sache 
selbst von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung der hiemit verbundenen Gebühren und 
Auslagen hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden, auch wenn dieselben von einem 
bayerischen Rechtsanwalte vertreten sind. 
Notare und Notariatsverweser, welche von dieser Befugniß keinen Gebrauch machen, 
haften dem Staate persönlich für die erwachsenen Gebühren, vorbehaltlich ihres Regresses an 
die zahlungspflichtige Partei. 
Auch ist die Staatsregierung ermächtigt, in den im Abl. 1 bezeichneten Angelegenheiten 
gegenüber Ausländern besondere, von gegenwärtigem Gesetze abweichende Gebührensätze zu 
bestimmen und für Akte, welche an sich gebühreufrei wären, die Erhebung von Gebühren 
zu verordnen. 
Art. 284 (257). 
Für die Aufbewahrung der bei den Gerichten, den Notaren oder gemäß Art. 76 
Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung 
des Art. 167 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bei der Königlichen 
Bank oder anderen Kassen des Staates hinterlegten Gelder und Werthpapiere können besondere 
Gebühren (Depositalgebühren) erhoben werden. 
Die Gebührensätze werden durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Art. 285 (258 Abs. 1). 
Die Erhebung und Ablieferung der bei den Gerichten anfallenden Gebühren und Aus- 
lagen, Geldstrafen und sonstigen dem Staate zu verrechnenden Geldbeträge erfolgt unter 
der Aufsicht der Finanzbehörden nach Maßgabe der von der Staatsregierung hierüber zu 
erlassenden näheren Bestimmungen. Die Besorgung dieser Geschäfte kann den Gerichts- 
schreibern übertragen werden. 
Art. 286 (258 Abs. 3). 
Die Vorschriften über Erhebung und Verrechnung der anfallenden Gebühren und Aus- 
lagen sowie über die Führung und Revision der Gebührenregister, über das Verfahren bei
	        
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