Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Aufnahme und Bescheidung der Revisionsprotokolle, dann bei Streitfragen und Beschwerden, 
soweit es nicht gesetzlich geregelt ist, und über die Abrechnung mit den Rentämtern werden 
von der Staatsregierung erlassen. 
Art. 287 (260). 
Die Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen des Staates erfolgt durch die 
Rentämter im Wege des administrativen Zwangsvollzugs. 
Durch Königliche Verordnung kann das Vollstreckungsrecht auch anderen Verwaltungs- 
behörden eingeräumt werden. 
Die Mitwirkung der Rentämter bei der Beitreibung rückständiger Geldstrafen wird 
gleichfalls durch Königliche Verordnung geregelt. 
Art. 288. 
Die Notare sollen, falls ihnen die Mitwirkung bei der Erhebung der Gebühren über- 
tragen ist, bis zur Entrichtung der dem Staate und den Gemeinden anfallenden Gebühren 
die Aushändigung der Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften an die Betheiligten und die 
Vorlage der Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften für die Betheiligten an die Gerichte 
und andere Behörden verweigern. Thun sie dies nicht, so haften sie persönlich für die Gebühr. 
Die Bestimmung des Art. 55 Abs. 2 des Notariatsgesetzes findet entsprechende 
Anwendung. 
Art. 289 (261). 
Dem Grundbuchamt ist es untersagt, eine Eintragung in das Grundbuch eher vor- 
zunehmen, als der Nachweis über die Entrichtung oder Hinterlegung der Gebühren vor- 
gelegt ist. Sofern den Notaren die Mitwirkung bei der Erhebung der Gebühren über- 
tragen ist, bedarf es dieses Nachweises nicht, wenn die Eintragung auf Grund einer von 
einem bayerischen Notar errichteten oder beglaubigten Urkunde beantragt wird. 
Handelt der Grundbuchbeamte dieser Bestimmung zuwider, so haftet er persönlich für 
die Gebühr. 
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf die Umschreibung in dem Grundsteuer- 
kataster entsprechende Anwendung. 
Art. 290 (262). 
Durch Königliche Verordnung kann bestimmt werden, daß und welche in die Staats- 
kasse fließende Gebühren außer den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen durch Verwendung 
von Gebührenmarken zu entrichten sind. 
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Vorschriften über die Anfertigung 
und den Verkauf sowie über die Zeit und Art der Verwendung dieser Marken zu erlassen 
und zugleich zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die nicht in vorgeschriebener Weise 
verwendeten Gebührenmarken als nicht verwendet angesehen werden.
	        
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