Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art. 291 (263). 
Oeffeutliche Beamte oder Bedienstete, welche die vorgeschriebene Verwendung der normal- 
mäßigen Gebührenmarken zu gebührenpflichtigen Schriftstücken unterlassen, verfallen, sofern 
die Unterlassung nicht in irriger Auffassung der bestehenden Vorschriften ihren Grund hat, 
in eine Geldstrafe, welche dem zehnfachen Betrage der nicht verwendeten Gebührenmarken 
gleichkommt. 
Erheben dieselben von einer Partei die Gebühr, ohne die vorschriftsmäßigen Gebühren- 
marken zu verwenden, so unterliegen sie, sofern kein höher strafbares Reat vorliegt, einer 
Geldstrafe im zwanzigfachen Betrage der erhobenen Gebühr. 
Art. 292 (264). 
Wer Gebührenmarken um höheren Preis als ihren Nennwerth verkauft oder eine höhere 
Vergütung dafür in Ansatz bringt, verfällt in eine Geldstrafe von 20 bis 60 Mark je nach 
der Größe des unerlaubten Gewinnes. 
Jede Verfehlung gegen die Vorschriften über die Zeit oder Art der Verwendung von 
Gebührenmarken wird, sofern gesetzlich nicht eine strengere Strafe verwirkt ist, mit Ordnungs- 
strafe bis zu 30 Mark geahndet. 
Art. 293 (265). 
Die Einziehung der Gebühren erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
Art. 294 (266) 
Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Zuwiderhandlungen gegen die Be- 
stimmungen dieses Gesetzes und der Vollzugsvorschriften zu demselben richtet sich nach den 
Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung. 
Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Bestimmungen der Art. 86, 
87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 bis 3, 5, Art. 90, 91, 92 Abs. 2 des 
Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung mit der 
Maßgabe, daß an Stelle der Zollbehörden hier die Rentämter und, soweit Pflichtwidrigkeiten 
öffentlicher Beamten und Bediensteten, mit Ausnahme der Gerichtsvollzieher, in Frage stehen, 
die vorgesetzten Behörden zu treten haben. 
Art. 295 (267 Abs. 4). 
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes 
und der Vollzugsvorschriften zu demselben verjährt in drei Jahren; die Vollstreckung der 
rechtskräftig ausgesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren.
	        
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