Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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7.  Schüler,  welche  zum  zmeiten  Male  dimittirt  wurden,  können  nur  zu  einem  letzten
Versuche  näch  Ablauf  eines  Jahres  die  Wiederaufnahme  an  einer  auderen  Zunnstrieschule
nachsuchen;  diese  Bestimmung  findet  auch  auf  jene,  welche  sich  der  Uebertrittsprüfung  zur
technischen  Hochschule  unterziehen  wollen,  sinngemäße  Anwendung.  Ueber  den  Kurs,  in
welchen  ein  zum  zweiten  Male  Dimittirter  aufgenommen  werden  soll,  entscheidet  eine  Aufnahmeprüfung.


8.  Ein  Schüler,  gegen  welchen  zum  dritten  Male  die  Dimissionsstrafe  ausgesprochen
wurde,  kann  an  keiner  Industrieschule  mehr  aufgenommen  werden.

9.  Die  Exklusion  (Ausschließung  von  sämmtlichen  Anstalten)  wird  bei  nachgewiesenen
groben  sittlichen  Verfehlungen  eines  Schülers  auf  Antrag  des  Lehrerrathes  von  dem  K.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  verfügt.

Titel  V.
Vorstand  und  Lehrer  der  Industrieschulen;  Lehrerrath.

8  24.

1  Zede  Industrieschule  wird  von  einem  Vorstand  geleitet,  welcher  den  Namen
„Nektor“"  führt.

2.  Derselbe  hat  zugleich  einen  Theil  des  Unterrichtes  mit  den  einschlägigen  Korrekturen
zu  übernehmen  und  kann  je  nach  dem  größeren  oder  kleineren  Umfange  der  ihm  obliegenden
Nektoratsgeschäfte  mit  Unterrichtsertheilung  bis  zu  12  wöchentlichen  Stunden  in  Anspruch
genommen  werden.

3.  An  anderen  Unterrichtsanstalten  darf  der  Rektor  der  Industrieschule  nur  mit  Genehmigung
des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  Lehrstunden
übernehmen.

4.  Als  Haupt  der  Anstalt  hat  der  Rektor  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unterrichts=  und
llebungsstunden  pünktlich  und  gewissenhaft  gegeben,  der  Unterricht  gefördert,  die  Disciplin
gehandhabt  und  die  bezüglich  der  Industrieschulen  bestehenden  Bestimmungen  vollzogen  werden.

5.  Er  ist  verpflichtet,  zu  Anfang  eines  jeden  Semesters  sich  mit  den  Lehrern  über  die
Gegenstände  und  den  Gang  des  Unterrichtes  zu  berathen.

6.  Die  Vertheilung  der  Unterrichtsfächer  und  Lehrpensa  erfolgt  nach  Berathung  in  der
Lehrerkonferenz  durch  den  Rektor.  Hiebei  ist  in  erster  Linie  die  Qualifikation  der  Lehrer
masigebend;  besondere  Wünsche  derselben  werden  berücksichtigt,  wenn  sie  mit  den  Interessen
der  Anstalt  im  Einklang  stehen.

7.  Der  Rektor  hat  die  einzelnen  Kurse  während  der  Unterrichts=  und  Uebungsstunden
hin  und  wieder  zu  besuchen  und  —  soweit  veranlaßt  —  auf  ein  planmäßiges  Ineinandergreifen
  des  Unterrichts  in  den  einzelnen  Fächern  hinzuwirken.