Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M B2. 1115 
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu über— 
weisen; vom Zeitpunkte der förmlichen Abnahme an werden die Pferde militärischerseits 
verpflegt. 
Nach den bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrtlisten werden die 
Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen verbracht. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem Rückmarsch 
nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies OQuartier und Verpflegung nach den 
darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militärverwaltung. 
Das Generalkommando veraulaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die erforderlichen 
Marschronten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheinigungen und Quittungen über 
Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12000 . 
Hafer, 7500 g Heu und 3000 Stroh für besonders schwere Zugpferde und von 6000 
Hafer, 2500 g Hen und 1500 g Stroh für alle übrigen Pferde. 
Der Militärkommissar übergibt den Transportführern zur Aunshändigung an die be- 
treffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage E (§ 19) für letztere aufgestellten und 
vollzogenen Nationale der Pferde. 
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militär- 
kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
§ 26 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem Nationale der abge- 
nommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Schätzungen summirt und wird folgende Beschei- 
nigung darin eingetragen: 
Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationales die Anzahl von 
geschrieben 
.... Pferden mit 
einer Gesammtschätzung von M. 
geschriben 
Mark, richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungskommission. 
(Unterschriften.) 
Die lant beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschriften)
	        
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