Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 56. 1159 
Wird die Genehmigung zur Ausführung der Anlage versagt oder von der 
Abänderung der bereits ausgeführten baulichen Anlagen abhängig gemacht, so hat 
die die Sicherheitsleistung anordnende Behörde nach Einvernahme der Betheiligten 
zu entscheiden, ob und unter welchen Bediugungen die Sicherheit zurückzuerstatten ist. 
Abs. 4 nun 5 des § 7 lit. h erhält folgende Fassung: 
Vor Ertheilung der Genehmigungsurkunde ist abgesehen von den nach § 19a 
für bauliche Anlagen zugelassenen Ausnahmen die Ausführung der Anlage nicht 
gestattet. 
3. Zu §§ 34 Abs. 1 und 2 und 53 Abs. 2 und 3. 
§ 15 hat folgendermaßen zu lanten: 
Die Erlaubniß zum Betriebe des Geschäftes eines Pfandleihers, Pfand- 
vermittlers, Gesindevermiethers oder Stellenvermittlers wird von der Distriktspolizei- 
behörde, in München von der Polizeidirektion, ertheilt. 
Dieselben Behörden entscheiden auch über die Zurücknahme der Erlaubniß und 
die Untersagung des Gewerbebetriebes. 
In Ortschaften, für welche dies durch Ortostatut (§ 142 der Gewerbeordnung) 
festgesetzt wird, darf die Erlaubniß zum Betriebe des Pfandleihgewerbes nur dann 
ertheilt werden, wenn ein Bedürfniß hiefür vorhanden und nachgewiesen ist. 
4. Nach § 18 wird eingeschaltet: 
Zu 838. 
8 18a. 
Die den Centralbehörden eingeräumten Befugnisse werden vom Staatsministerium 
des Innern ausgeübt. 
5. Nach § 33 wird eingefügt: 
Zu §§ 75a, 139d, 139e Abs. 2 und 4, 1391 Abs. 4 und 139 k Abf. 4. 
§ 33a. . 
JnMünchenwerdendicBefugnissederOrtspolizeibehördeint-Sinneder§§75a, 
139duud139eAbs.2vonderPol-izcidirrktion,imSinneder§§139eAbf.4, 
139f Abs. 4 und 139k Abs. 4 vom Magistrat wahrgenommen. 
6. Zu §§ 120a—c, 1204d Abs. 1 und 139. 
§ 44 erhält folgende Fassung: 
Die zum Vollzuge der 88 120a—# in § 120d Abs. 1 sowie des § 1399 
der Gewerbeordnung vorgesehenen Anordnungen werden von den Distriktsverwaltungs- 
behörden, in München, soweit es sich um die bauliche Einrichtung der Arbeits= und 
Geschäftsräume handelt, von der Lokalbankommission, ferner soweit Maßnahmen zum
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.