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Der Einführende hat an der Grenzeingangestelle für jedes einzelne Thier ein Ursprungs
zeugniß vorzuzeigen, welches von der Ortebehörde des Herkunftsortes ausgestellt und
mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu
ermächtigten Thierarztes über die Gesundheit des betreffenden Thieres versehen ist.
Ist das Zeugniß nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine
amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen. Die amtliche Beglaubigung
der Uebersetzung ist durch eine zur Führung eines Dienstsiegels befugte Person oder
Behörde zu bewirken. Diesen Personen oder Behörden wird bei Eisenbahntrans-
porten der Vorstand der Verladestation zugerechnet.
Das Zengniß muß von solcher Beschaffenheit sein, daß die Herkunft der
Thiere und der bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt
werden kann. Die thierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken,
daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage
vor der Absendung eine Senuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht und die
auf Thiere des Pferdegeschlechts übertragbar ist, nicht geherrscht hat.
Die Dauer der Giltigkeit dieser Zeugnisse beträgt acht Tage.
Der bayerische Kontrollthierarzt hat an der Grenzeingangsstelle die vorgeschriebenen
Zeugnisse zu prüfen und die einzuführenden Thiere auf ihren Gesundheitszustand
zu untersuchen.
Findet der Kontrollthierarzt den Gesundheitszustand der Thiere unverdächtig
und die Zeugnisse in Ordnung, so ist dem Einführenden behufes Erwirkung der
zollamtlichen Eintrittsbehandlung ein Einfuhrerlaubnißschein auszustellen.
Thiere, welche vom Kontrollthierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder
einer solchen verdächtig befunden werden, ferner Thiere, die mit kranken und ver-
dächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, müssen
an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurückweisung hat
der Kontrollthierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner Unterschrift zu
bestätigen.
Für die thierärztliche Untersuchung eines jeden Thieres ist von dem Einführenden
eine Gebühr von 1.X4 50 -Z zu entrichten und vor der Untersuchung bei der ein-
schlägigen Zollstelle zu erlegen; die Kontrollthierärzte beziehen für ihre Dienstleistungen
die jeweils festgesetzten Gebühren aus der Staatskasse.
Bezüglich der Erhebung und Verrechnung der Besichtigungsgebühren haben die
Bestimmungen der §§ 2 und 3 der Ministerial Bekanntmachung vom 20. Dezember 1879
— Ges. und V.-Bl. S. 1536 ff. — und des hiezu erlassenen Ausschreibens des
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