Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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k. Staatsministeriums der Finanzen vom 11. März 1880 — Anmtsblatt des 
k. Staatsministeriums des Innern S. 129 ff., sowie Finanzministerialblatt S. 80 ff. — 
in Anwendung zu kommen. 
Bei Rennpferden, welche von oder nach Rennplätzen zur Einfuhr gelangen, bedarf 
es der grenzthierärztlichen Untersuchung nicht, sobald das ordnungsmäßig ausge- 
stellte Ursprungszeugniß das Visum und den Stempel des Wiener Jockey-Clubs für 
Oesterreich, beziehungsweise des Budapester Magyar-Covaregylet für Ungarn trägt. 
Der Beibringung des Ursprungszeugnisses und der thierärztlichen Untersuchung an 
der Grenzeingangsstelle bedarf es nicht bei den nach Bayern zurückkehrenden 
Thieren, welche Bewohnern bayerischer Gemeinden gehören und bei Ausübung des 
Gewerbes, zu landwirthschaftlichen Arbeiten, zu Geschäfts= oder Vergnügungsreisen 
von Bayern aus nach Oesterreich verwendet worden waren, sofern die Rückkehr nach 
Bayern innerhalb 8 Tagen erfolgt. 
Die Bewohner von nicht mehr als 25 Kilometer von der Grenze entfernt 
liegenden Ortschaften können die Grenze zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an 
den Pflug oder an ein Fuhrwerk gespannten Thieren überschreiten, jedoch nur zum 
Zweck landwirthschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und unter 
Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften. 
Der Verkehr der Grenzbewohner mit Weidepferden bemißt sich lediglich nach 
den bestehenden Zollvorschriften. 
8. Gegenwärtige Bekanntmachung tritt sofort in Wirksamkeit. 
München, den 27. September 1900. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
  
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Hofdienst-Nachricht. 20. September 1900 allergnädigst bewogen 
gefunden, dem Priester Dr. theol. Kaspar 
Im Namen Seiner Majestät des Nönigs. Julius, bisher Commorant in Markt 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Oberdorf, die VI. Chorvikarstelle am Collegiat. 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, stifte Sct. Cajetan in München vom 1. Oktober 
haben Sich mit Allerhöchstem Signate vom ds. Is. an zu verleihen.
	        
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