102
des Schwurgerichts nach ihrem Wohnsitz ausführen, um an diesem einen in die Schwur—
gerichtsperiode fallenden Feiertag oder Sonntag oder einen vom Schwurgerichte bewilligten
Urlaub zuzubringen.
II. Dauert eine Schwurgerichtsperiode länger als sieben Tage, so können die Ge—
schworenen die Vergütung der Kosten auch der Zwischenreise beaunspruchen, die sie je in
jedem weiteren Zeitabschnitte von sieben Tagen vom Sitze des Schwurgerichts nach ihrem
Wohnsitz ausführen, um an diesem einen in die Schwurgerichtsperiode fallenden Feiertag
oder Sonntag oder einen vom Schwurgerichte bewilligten Urlaub zuzubringen.
III. Außer den Kosten der Reise vom Sitze des Schwurgerichts an den Wohnsitz
werden den Geschworenen auch die Kosten der Rückreise vom Wohnsitz an den Sitz des
Schwurgerichts vergütet.
IV. Die Höhe der Vergütung der Kosten der Zwischenreise wird nach Maßgabe der
Bestimmungen in Artikel 1 und II der Verordnung vom 29. Juli 1879 mit der Ein-
schränkung berechnet, daß, soweit die Eisenbahn oder das Dampfboot zu benützen ist und
bei der Lösung einer Hin und Rückfahrtfahrkarte eine Preisermäßigung stattfindet, nur der
Preis einer Hin und Rückfahrtfahrkarte vergütet wird.
V. Die Bestimmungen, die in Artikel IV der Verordnung vom 29. Juli 1879
bezüglich der in Artikel 1 und 1I der Verordnung bezeichneten Auslagen getroffen sind,
finden auch bezüglich der Vergütung der Kosten der Zwischenreise Anwendung.
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die Verordnung vom 24. Juni 1896, die
Vergütung von Reisekosten an Geschworene, Schöffen und Vertrauensmänner betreffend,
aufgehoben wird, tritt mit dem Tag ihrer Verkündung im Gesetz= und Verordnungsblatt
in Kraft.
München, den 20. Jannar 1900.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Leonrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Thelemann.