Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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des Schwurgerichts nach ihrem Wohnsitz ausführen, um an diesem einen in die Schwur— 
gerichtsperiode fallenden Feiertag oder Sonntag oder einen vom Schwurgerichte bewilligten 
Urlaub zuzubringen. 
II. Dauert eine Schwurgerichtsperiode länger als sieben Tage, so können die Ge— 
schworenen die Vergütung der Kosten auch der Zwischenreise beaunspruchen, die sie je in 
jedem weiteren Zeitabschnitte von sieben Tagen vom Sitze des Schwurgerichts nach ihrem 
Wohnsitz ausführen, um an diesem einen in die Schwurgerichtsperiode fallenden Feiertag 
oder Sonntag oder einen vom Schwurgerichte bewilligten Urlaub zuzubringen. 
III. Außer den Kosten der Reise vom Sitze des Schwurgerichts an den Wohnsitz 
werden den Geschworenen auch die Kosten der Rückreise vom Wohnsitz an den Sitz des 
Schwurgerichts vergütet. 
IV. Die Höhe der Vergütung der Kosten der Zwischenreise wird nach Maßgabe der 
Bestimmungen in Artikel 1 und II der Verordnung vom 29. Juli 1879 mit der Ein- 
schränkung berechnet, daß, soweit die Eisenbahn oder das Dampfboot zu benützen ist und 
bei der Lösung einer Hin und Rückfahrtfahrkarte eine Preisermäßigung stattfindet, nur der 
Preis einer Hin und Rückfahrtfahrkarte vergütet wird. 
V. Die Bestimmungen, die in Artikel IV der Verordnung vom 29. Juli 1879 
bezüglich der in Artikel 1 und 1I der Verordnung bezeichneten Auslagen getroffen sind, 
finden auch bezüglich der Vergütung der Kosten der Zwischenreise Anwendung. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die Verordnung vom 24. Juni 1896, die 
Vergütung von Reisekosten an Geschworene, Schöffen und Vertrauensmänner betreffend, 
aufgehoben wird, tritt mit dem Tag ihrer Verkündung im Gesetz= und Verordnungsblatt 
in Kraft. 
München, den 20. Jannar 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Thelemann.
	        
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