Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

1182 
Nr. 65411I. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
K. Staatsministerinm des fKöniglichen Hauses und des Aeußern. 
Auf die am 22. ds. Mts. zur Eröffnung gelangende Lokalbahn von Ungerhausen 
nach Ottobeuren finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Bayerns (Bekanntmachungen vom 10. Dezember 1892, 22. Mai 1897 und 14. Juni 1898 
— Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 Seite 912 ff., 1897 Seite 209 f. und 1898 
Seite 327 f.) Anwendung. 
München, den 14. Oktober 1900. 
In Vertretung: 
Staatsrath von Mayer. 
  
  
Nr. 23121. 
Bekanntmachung, den Geschäftsbetrieb der Auktionatoren betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 38 Abs. 1 und 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes, 
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 321 ff.), 
des § 367 Ziff. 16 des Reichsstrafgesetzbuches und des Art. 137 des Polizeistrafgesetzbuches 
für Bayern vom 26. Dezember 1871 werden im Anschluß an die Bekanntmachung vom 
18. Dezember 1883 (Ges.= und Ver.-Bl 1883 S. 495 ff.), betreffend die in § 35 
Abs. 3 der Gewerbeordnung aufgeführten Betriebe über den Umfang der Befugnisse und 
Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Auktionatoren (Versteigerer) nachstehende 
Vorschriften erlassen: 
1. Die Auktionatoren dürfen lediglich fremde Waaren und zwar nur auf Grund 
eines schriftlichen Auftrages versteigern, welcher den Vor= und Zunamen (die etwaige Firma 
und Namen der Firmeninhaber), den Wohnort und die Wohnung des Auftraggebers, die 
Herkunft, Art, Menge und den Werth der Waaren, sowie die allenfallsigen besonderen Be- 
dingungen für die Versteigerung zu enthalten hat.
	        
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