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Waaren der k. Polizeidirektion unter Angabe der Versteigerungsgebühren und Vorlage eines
genauen Verzeichnisses der zur Versteigerung gelangenden Waaren (Art, Menge, Herkunft,
ob neu oder gebraucht) Anzeige zu erstatten und bei Lebens= und Genußmitteln, sowie bei
neuen Waaren die Genehmigung nachzusuchen (Ziffer 3).
Das Verzeichniß hat auch den Namen des Auftraggebers zu enthalten und ist am
Versteigerungstage im Auktionslokal, wo nöthig mit der ortspolizeilichen Genehmigung
allgemein sichtbar anzuschlagen.
Die Vornahme der Versteigerung vor Ablauf der dreitägigen Frist kann in dringenden
Fällen von der Ortspolizeibehörde gestattet werden. Insbesondere ist, wenn es sich um
Gegenstände oder Waaren handelt, welche Schaden leiden oder welche, wie Fische und Obst
dem Verderben ausgesetzt sein würden, nach eventueller vorgängiger Feststellung der Reinheit
und Unverdorbenheit von Lebens= und Genußmitteln beim Vorhandensein der sonstigen Voraus-
setzungen (Ziffer 3) die Genehmigung beschleunigt zu ertheilen.
In München hat der Magistrat die erfolgte Genehmigung zur Versteigerung von
Lebens= und Genußmitteln der k. Polizeidirektion unverweilt mitzutheilen.
7. Die Versteigerung neuer und alter Waaren im gleichen Lokale an demselben Tage
ist unstatthaft.
Der freihändige Verkauf von Waaren im Auktionslokal ist während der Versteigerung
unzulässig.
8. Jedes unlautere Geschäftsgebahren bei der Versteigerung, so trügerisches Anpreisen
der Waaren, die Verleitung zum Ueberbieten durch das Aufstellen von Personen, die nur
zum Schein mitbieten, das Verabreichen von Spirituosen rc. ist unstatthaft. Unzulässig
sind ferner Verabredungen, welche die Betheiligung steigerungslustiger Personen zu verhindern
suchen, um nach deren Ausscheiden die zu versteigernden Waaren weit unter ihrem Werthe zu
erwerben (sog. Kippemachen). Denselben ist Seitens der Anktionatoren thunlichst entgegenzutreten.
Das Vorschußgeben à conto des Versteigerungserlöses ist untersagt.
9. Die von den Auktionatoren gewerbsmäßig benützten Räume, in denen öffentliche
Versteigerungen stattfinden, müssen jenen hygienischen, bau= und feuerpolizeilichen Anforderungen
entsprechen, welche an öffentliche Lokale mit einem größeren Menschenverkehre zu stellen sind.
10. Die Auktionatoren sind verpflichtet, den Beamten und Sachverständigen der
Polizeibehörden jeder Zeit die Entnahme von Proben aus den zur Versteigerung kommenden
Waaren behufs Feststellung der Beschaffenheit und des Werthes derselben zu gestatten und
jeden verlangten Aufschluß zu ertheilen.
Die oberpolizeilichen Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Auktionatoren müssen
in einer für Jedermann sichtbaren und lesbaren Weise und zwar im Druck unmittelbar
neben den Eingängen bezw. Ausgängen im Versteigerungslokal angebracht sein.