Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MB9. 1185 
Die Versteigerungsbedingungen sind vor der Versteigerung vom Versteigerer laut und 
deutlich zu verlesen und in deutlicher Schrift und an einer Stelle, wo sie leicht zugänglich 
und gut lesbar sind anzuschlagen. 
Zuschläge zum Strichschilling dürfen nur bei den im Kunsthandel üblichen Versteigerungen 
erhoben werden und muß deren Höhe ausdrücklich in den Versteigerungsbedingungen erwähnt 
werden. 
Vorstehende Vorschriften treten an Stelle der Bestimmungen vom 3. Mai 1898, den 
Geschäftsbetrieb der Auktionatoren betreffend (Ges.= u. Ver.-Bl. 1898 S. 220/21) am 
1. November 1900 in Kraft und gelten auch bezüglich der Waaren, welche den Auktionatoren 
vor diesem Termine zur Versteigerung übergeben worden sind. 
München, den 20. Oktober 1900. 
Dr. rhr. v. Feilitzsch. 
Nr. 23391. 
Bekanntmachung, Erneuerung der Meldungen der in den Bewerberverzeichnissen der Behörden 
aufgeführten Militäranwärter betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern und K. friegsministerium. 
Unter Bezugnahme auf § 15 der Anstellungsgrundsätze wird darauf aufmerksam gemacht, 
daß zur Vermeidung der Streichung in den Bewerberverzeichnissen die Wiederholung der 
Meldung der vor dem 1. Januar 1900 in denselben vorgemerkten Militäranwärter durch 
letztere bis zum 1. Dezember 1900 bei der betreffenden die Verzeichnisse führenden Behörde 
zu bewerkstelligen ist. . 
Hiebei sind die in den Familien-, Vermögens-, Gesundheits- und sonstigen wesent— 
lichen Verhältnissen etwa eingetretenen Aenderungen anzugeben und ist die Richtigkeit der 
bezüglichen Angaben Seitens der nicht mehr im aktiven Dienste befindlichen Militäranwärter 
durch Beilage eines amtlichen Leumunds- und Vermögenszeugnisses zu bescheinigen. 
München, den 20. Oktober 1900. 
Dr. Frhr. v. Feilitisch. Frhr.v. Asch.
	        
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