Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 60. 1189 
Nr. 6601 II. 
Bekanntmachung, Abänderungen des Telephongebührentarifes betreffend. 
fl. Staatsministerium des föniglichen Hauses und des Aeußern. 
Auf Grund Allerhöchster Genehmigung treten in dem mit Bekanutmachung vom 
27. Februar ds. Is. Nr. 1285 lI (Gesetz= und Verordnungsblatt 1900 Nr. 12) ver- 
öffentlichten Telephongebührentarife rückwirkend vom 1. April ds. Is. an nachstehende 
Aenderungen ein: 
I. lit.c des § 13 erhält folgende Fassung: 
c) wenn die Entfernung zwischen Haupt= und Nebenstelle — nach der Luftlinie 
gemessen — mehr als 100 m beträgt, ü je weitere 100 m oder einen 
Theil dieser Länge jährlich . . 3 # 
Uebersteigt jedoch der nach lit. b und c neffende Betrag die für eine 
direkte Verbindung der Nebenstelle mit der Unschaltestelle (Hauptanschluß) 
gemäß §§ 2 und 14 lit. a sich berechnende Gebühr, so ist lediglich diese 
Hauptanschlußgebühr für den Nebenanschluß zu bezahlen, soferne die Haupt- 
stelle nicht weiter als 500 m von irgend einem Punkte der Luftlinie zwischen 
Umschalte= und Nebenstelle obliegt. 
II. lit. b des § 14 erhält folgende Fassung: 
5) für eine zweite und jede weitere Weckvorrichtung gewöhnlicher Art auf dem- 
selben Grundstück wie die Sprechstelle, zu welcher dieselbe gehört,ie 3— 
München, den 31. Oktober 1900. 
In Vertretung: 
Staatsrath von Mayer. 
  
  
Regiments Ludwig Freiherrn von Lerchen- 
feld zum Königlichen Kämmerer und 
unter'm 13. Oktober l. Is. den Leutnant 
im Infanterie-Leib-Regiment Max Freiherrn 
Hofdienst-Nachrichten. 
Im Namen Seiner Moajestät des flänigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 7. Oktober l. Is. den Gutsbesitzer 
und Oberleutnant der Reserve des 2. Ulanen- 
von Kramer zum Königlichen Kammer-= 
junker, 
auf deren allerunterthänigstes Ansuchen, zu 
ernennen.
	        
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