Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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mit 108 des Forstgesetzes vom 28. März 1852 in der Fassung vom 17. Juni 1896 
(Ges.= u. V.-O.-Bl. Seite 326 ff.), und zwar vorläufig auf den Zeitraum von fünf 
Jahren, zu verfügen, was folgt: 
1. 
In den Bezirksämtern Aichach, Bruck, Freising, Ingolstadt, Mühldorf, München 1 
und II, Rosenheim, Schrobenhausen, Tölz und Traunstein, dann in den Stadtbezirken 
Freising, Ingolstadt, München, Rosenheim und Traunstein muß während der Monate Ok- 
tober, November und Dezember jeder Verkäufer oder Wiederverkäufer von Tannen= und 
Fichten-Büschen und Gipfeln mit einem von dem Bürgermeister seines Wohn= oder Aufent- 
haltsortes ausgestellten Zeugnisse über den rechtmäßigen Erwerb versehen sein. Dieses Zengniß, 
welches Art, Größe und Zahl der Verkaufsgegenstände, sowie Namen und Wohnort des 
Verkäufers und den Tag des Erwerbes genau anzugeben hat, ist auf fünf Tage giltig und 
bei dem Verkaufe, sofern derselbe innerhalb der genannten Bezirke erfolgt, an die Orts- 
polizeibehörde des Verkaufsortes abzuliefern 
2. 
Wer innerhalb der genannten Bezirke während der bezeichneten Monate Tannen= und 
Fichten-Büsche und Gipfel ohne das in Ziffer 1 vorgeschriebene Zeugniß oder mit einem 
durch Zeitablauf wirkungslos gewordenen Zeugnisse verkauft oder zum Verkaufe anbietet, ist 
von dem Amtsgerichte zu einer Geldstrafe von einer Mark achtzig Pfennig bis neun Mark 
zu verurtheilen, vorbehaltlich der weiteren Bestrafung wegen Forstfrevels, wenn sich ergibt, 
daß die verkauften oder feilgebotenen Walderzeugnisse gefrevelt wurden. 
Die bezeichneten Walderzeugnisse selbst sind bis auf weitere Verfügung des Amtsge- 
richtes mit vorsorglichem Beschlage zu belegen und von dem dem Betretungsorte zunächst 
wohnenden Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen. 
Hiebei finden die allgemeinen Bestimmungen über Forstpolizeiübertretungen und Forst- 
frevel (Abtheilung IV des angeführten Gesetzes) Anwendung. 
3. 
Bürgermeister oder deren Stellvertreter, welche bei Ausstellung des in Ziffer 1 bezeich— 
neten Zeugnisses nicht mit der nothwendigen Vorsicht verfahren, sind auf dem Disziplinar- 
wege zu verfolgen und können mit einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark belegt werden. 
4. 
Die k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern und der Finanzen (Forst- 
abtheilung), hat die zum Vollzuge dieser Unserer Verordnung weiter veranlaßten Anordnungen 
zu treffen.
	        
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