Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886 
gleichmäßig Anwendung. 
Die Vollzugsverordnung zu dem ebengenannten Reichsgesetze vom 13. Juni 1888 und 
die Verordnung, den Vollzug des 8 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 betr., 
vom 19. Juli 1884 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1888 S. 471, 1884 S. 439) sind 
aufgehoben. 
München, den 10. Dezember 1900. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frkr. u. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
— —.— — 
  
Nr. 721211. 
Bekanntmachung, die Telegraphenordnung betreffend. 
A. Slaatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Das durch Bekanntmachung vom 20. April 1899 (Gesetz= und Verordnungsbiatt 1899 
S. 141) versuchsweise angeordnete Verfahren, Privattelegramme nur dann nachzüusenden, 
wenn dies gemäß § 14 Abs. I und IV der Telegraphenordnung entweder vom Aufgeber 
vorgeschrieben oder vom Empfänger beantragt ist, wird unter Beschränkung auf die Privat-- 
telegramme des deutschen Verkehres und auf solche Privattelegramme des außerdeutschen 
Verkehres, deren Aufgabeort in Europa liegt, hiedurch endgiltig eingeführt. Dagegen sind 
Telegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, auch ohne ausdrückliches Berlangen 
nachzusenden, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers in Deutschland liegt und der 
Empfänger die Nachsendung von Telegrammen nicht ausgeschlossen hat. Hinsichtlich der 
Staats= und Diensttelegramme hat es bei den bisherigen Vorschriften sein Bewenden. 
München, den 5. Dezember 1900 
Dr. Frhr. v. Trailsheim.
	        
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