Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Abdruck.

Zur  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894  wird  hierdurch  auf
Grund  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  10.  März  1882  —  Centralblatt  S.  107  —
Folgendes  bestimmt:

Die  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  für  Loose  und  Spielausweise  (8  25
des  Gesetzes)  kann  auch  durch  Entwerthung  von  Stempelmarken  bewirkt  werden,
welche  den  in  Ziffer  16  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze  beschriebenen,
für  die  Abgabenentrichtung  gemäß  Tarifnummer  4  a  bestimmten  Marken  entsprechen,
  außerdem  aber  in  schwarzem  Aufdruck  den  Buchstaben  „L“  tragen.
Auf  die  Entwerthung  finden  die  Vorschriften  der  Ziff.  17  Abs.  2  ff.  a.  a.  O.
sinngemäße  Anwendung.

Die  Verwendung  der  Marken  an  Stelle  der  Einzahlung  des  Steuerbetrags
darf  nur  mit  Genehmigung  des  Hauptamts  des  Bezirkes  oder  der  sonst  mit  der
Erhebung  der  Stempelabgabe  beauftragten  Amtsstelle  und  nach  näherer  Anleitung
dieser  Behörden  erfolgen.  Die  Genehmigung  ist  nur  solchen  Personen  zu  ertheilen,
welche  sich  verpflichten,  über  den  Vertrieb  der  Loose  u.  s.  w.  Anschreibungen  nach
Anweisung  der  genannten  Behörden  zu  führen  und  die  bezüglichen  Schriftstücke
den  Beamten  der  Steuer-Verwaltung  auf  Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen.

Berlin,  den  9.  Januar  1900.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Freiherr  von  Thielmann.

 

 

Nr.  2897.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Vereinigten  Maschinenfabrik  Augsburg  und  Maschinenbaugesellschaft  Nürnberg,
Aktien-Gesellschaft  in  Augsburg,  wurde  die  staatliche  Genehmigung  ertheilt,  4%  ige  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  im  Gesammtbetrage  von  sieben  Millionen  Mark,  welche
auf  dem  Fabrikanwesen  der  Gesellschaft  Gibitzenhof  bei  Nürnberg  an  I.  Stelle  hypothekarisch
versichert  werden,  in  6750  Stück  à  1000  und  500  Stück  à  500  1  eingetheilt,  und
vom  Jahre  1904  ab  bis  längstens  1944  im  Wege  der  Verloosung  oder  Kündigung  Seitens
der  Gesellschaft  rückzahlbar  sind,  in  den  Verkehr  zu  bringen.

München,  den  7.  Februar  1900.

KArhr.  u.  Feilitzsch.