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Abdruck.
Zur Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 wird hierdurch auf
Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 10. März 1882 — Centralblatt S. 107 —
Folgendes bestimmt:
Die Entrichtung der Reichsstempelabgabe für Loose und Spielausweise (8 25
des Gesetzes) kann auch durch Entwerthung von Stempelmarken bewirkt werden,
welche den in Ziffer 16 der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze beschriebenen,
für die Abgabenentrichtung gemäß Tarifnummer 4 a bestimmten Marken entsprechen,
außerdem aber in schwarzem Aufdruck den Buchstaben „L“ tragen.
Auf die Entwerthung finden die Vorschriften der Ziff. 17 Abs. 2 ff. a. a. O.
sinngemäße Anwendung.
Die Verwendung der Marken an Stelle der Einzahlung des Steuerbetrags
darf nur mit Genehmigung des Hauptamts des Bezirkes oder der sonst mit der
Erhebung der Stempelabgabe beauftragten Amtsstelle und nach näherer Anleitung
dieser Behörden erfolgen. Die Genehmigung ist nur solchen Personen zu ertheilen,
welche sich verpflichten, über den Vertrieb der Loose u. s. w. Anschreibungen nach
Anweisung der genannten Behörden zu führen und die bezüglichen Schriftstücke
den Beamten der Steuer-Verwaltung auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
Berlin, den 9. Januar 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Thielmann.
Nr. 2897.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Der Vereinigten Maschinenfabrik Augsburg und Maschinenbaugesellschaft Nürnberg,
Aktien-Gesellschaft in Augsburg, wurde die staatliche Genehmigung ertheilt, 4% ige Schuldverschreibungen
auf den Inhaber im Gesammtbetrage von sieben Millionen Mark, welche
auf dem Fabrikanwesen der Gesellschaft Gibitzenhof bei Nürnberg an I. Stelle hypothekarisch
versichert werden, in 6750 Stück à 1000 und 500 Stück à 500 1 eingetheilt, und
vom Jahre 1904 ab bis längstens 1944 im Wege der Verloosung oder Kündigung Seitens
der Gesellschaft rückzahlbar sind, in den Verkehr zu bringen.
München, den 7. Februar 1900.
KArhr. u. Feilitzsch.