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stattgehabt hat, so darf hiefür ein Taggeld und eine Diät angerechnet werden. Jevoch
wird darauf gesehen werden, daß der Rechtsanwalt, wie im Schlußsatz des
§ 4 der K. Verordnung vom 2. Juli 1848 vorgeschrieben ist, seine Reise ohne
längern, als den nöthigen Aufenthalt zurückzulegen hat.
3) Wird die Rückreise bei Nachtzeit zurückgelegt, so findet eine besondere Vergütung
an Taggeld und Diäten nicht statt, falls die Rückreise vor. 10 Uhr Nachts beendigt
ist. Wenn die Rückkunft zwischen 10 und 12 Uhr Nachts erfolgt, so darf ein halbes
Taggeld, und wenn sie nach 12 Uhr erfolgt, ein ganzes Taggeld weiter angerechnet
werden, ohne daß es eines besondern Nachweises bedarf, daß an dem
folgenden Tag das Arbeiten ausgesetzt worden ist. Diäten wegen der nächtlichen
Rückreise werden für die Zeit nach der Rückkunft nicht vergütet.
Beschlossen im Civilsenate des K. Obertribunals,
Stuttgart den 17. Juli 1857. Harpprecht.
C) Des Oepartements des Innern.
Abtheilung für den Straßen= und Wasserbau.
Bekanntmachung, betreffend die Auflösung der Straßenbau-Inspection Vaihingen.
Mit höchster Genehmigung ist die Straßenbau-Inspection Vaihingen, welche die Verwaltung
des Staatsstraßen= und Wasserbauwesens in den Oberämtern Vaihingen, Mau
bronn, Brackenheim und Bestgheim zu besorgen hat, aufgelöst und sind hinsichtlich der
Verwaltung der bezeichneten Geschäfte die erstgenannten zwei Oberämter der Straßenba“
Inspection Ludwigsburg und die letztgenannten zwei Oberämter der Straßenbau-Inspection
Heilbronn zugetheilt worden.
Zugleich wurde genehmigt, daß das Oberamt Leonberg von der Straßenbau-Inspection
Ludwigsburg getrennt und der Inspection Stuttgart zugetheilt werde.
Es wird dieß unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Aenderungen
mit dem 1. September d. J. in Wirksamkeit zu treten haben.
Stuttgart den 10. Juli 1857. Camerer.
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rev. Gafselbrinn.