Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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stattgehabt  hat,  so  darf  hiefür  ein  Taggeld  und  eine  Diät  angerechnet  werden.  Jevoch
  wird  darauf  gesehen  werden,  daß  der  Rechtsanwalt,  wie  im  Schlußsatz  des
§  4  der  K.  Verordnung  vom  2.  Juli  1848  vorgeschrieben  ist,  seine  Reise  ohne
längern,  als  den  nöthigen  Aufenthalt  zurückzulegen  hat.

3)  Wird  die  Rückreise  bei  Nachtzeit  zurückgelegt,  so  findet  eine  besondere  Vergütung
an  Taggeld  und  Diäten  nicht  statt,  falls  die  Rückreise  vor.  10  Uhr  Nachts  beendigt
ist.  Wenn  die  Rückkunft  zwischen  10  und  12  Uhr  Nachts  erfolgt,  so  darf  ein  halbes
  Taggeld,  und  wenn  sie  nach  12  Uhr  erfolgt,  ein  ganzes  Taggeld  weiter  angerechnet
  werden,  ohne  daß  es  eines  besondern  Nachweises  bedarf,  daß  an  dem
folgenden  Tag  das  Arbeiten  ausgesetzt  worden  ist.  Diäten  wegen  der  nächtlichen
Rückreise  werden  für  die  Zeit  nach  der  Rückkunft  nicht  vergütet.

Beschlossen  im  Civilsenate  des  K.  Obertribunals,
Stuttgart  den  17.  Juli  1857.  Harpprecht.

C)  Des  Oepartements  des  Innern.
Abtheilung  für  den  Straßen=  und  Wasserbau.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  der  Straßenbau-Inspection  Vaihingen.

Mit  höchster  Genehmigung  ist  die  Straßenbau-Inspection  Vaihingen,  welche  die  Verwaltung
  des  Staatsstraßen=  und  Wasserbauwesens  in  den  Oberämtern  Vaihingen,  Mau
bronn,  Brackenheim  und  Bestgheim  zu  besorgen  hat,  aufgelöst  und  sind  hinsichtlich  der
Verwaltung  der  bezeichneten  Geschäfte  die  erstgenannten  zwei  Oberämter  der  Straßenba“
Inspection  Ludwigsburg  und  die  letztgenannten  zwei  Oberämter  der  Straßenbau-Inspection
Heilbronn  zugetheilt  worden.

Zugleich  wurde  genehmigt,  daß  das  Oberamt  Leonberg  von  der  Straßenbau-Inspection
Ludwigsburg  getrennt  und  der  Inspection  Stuttgart  zugetheilt  werde.

Es  wird  dieß  unter  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  diese  Aenderungen
  mit  dem  1.  September  d.  J.  in  Wirksamkeit  zu  treten  haben.

Stuttgart  den  10.  Juli  1857.  Camerer.

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rev.  Gafselbrinn.