W#65. 1219
Nr. 27201.
Bekanntmachung, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
R. Staatsministerium des Innern.
Der Bayreuther Bierbrauerei-Aktiengesellschaft in Bayreuth wurde die Genehmigung
ertheilt, daß dieselbe 4½% ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Betrage von
50 000 —X, eingetheilt in 100 Stücke zu je 500 -„X, welche im Wege des freihändigen
Ankaufs oder einer jährlichen Verloosung von mindestens 3% des Neunwerths der gesammten
Schuldverschreibungen getilgt werden, in den Verkehr bringe.
Die zur Ausgabe genehmigten Schuldverschreibungen bilden den bis jetzt noch nicht
begebenen Rest eines bereits im Jahre 1894 emittirten und zum Theil schon amortisirten
Inhaber-Anlehens im Gesammtbetrag von 150000 —
München, den 11. Dezember 1900.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Nr. 27030
Bekanntmachung, Diphtherieserum betreffend.
f#. Staatsministerium des Innern.
Unter Bezugnahme auf § 1 Ziff. 5 der Kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 19. März
1895, das Arzneibuch für das Deutsche Reich, dann die Zubereitung und Feilhaltung der
Arzneien betreffend, wird in theilweiser Abänderung der Ministerialbekanntmachungen vom
27. Juli und 10 Dezember 1895 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 371 und 418)
Nachstehendes bekannt gegeben:
Auf Grund Mittheilung der im Deutschen Reiche bestehenden Fabrikationsstätten für
Diphtherieserum, nämlich der Firma E. Merck in Darmstadt, der Farbwerke, vormals
Meister, Lucius und Brüning in Höchst a. M., der chemischen Fabrik auf Aktien,
vormals E. Schering in Berlin und des Serum-Laboratoriums Ruete-Enoch in Ham-
burg, wird der Preis für je 100 Immunisirungs-Einheiten aller Sera bis einschließlich
solcher von 500 facher Werthigkeit auf 35 Pfennige festgesetzt.
Für hochwerthigere Sera erhöht sich dieser Preis auf 60 Pfennige für je 100 Im-
munisirungs-Einheiten, gleichgiltig, wie hochwerthig das betreffende Serum ist.
In jenen Fällen, in welchen das Serum nachweislich behufs Verwendung in den
Universitätskliniken und Polikliniken, für die anderweiten öffentlichen Krankenanstalten oder
für Personen verlangt wird, deren Rezepte aus Staats= oder Gemeindemitteln sowie von