Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Beilage 1 zum Gesetz= und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1900“". 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in dem zwischen dem K. Landgerichte 
München 1 und der K. Regierung von Oberbayern, Kammer der Finanzen, bestehenden Streite 
über die Zulässigkeit des Nechtswegs für den von dem Regierungsrathe K. Burkart in München 
gegen das K. Bayerische Staatsärar erhobenen Anspruch auf Erstattung von 47306,90 .K nebst 
Zinsen betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem zwischen dem K. Landgerichte München I 
und der K. Regierung von Oberbayern, Kammer der Finanzen, bestehenden Streite über 
die Zulässigkeit des Rechtswegs für den von dem Regierungsrathe K. Burkart in München 
gegen das K. Bayerische Staatsärar erhobenen Anspruch auf Erstattung von 47306,90 M. 
nebst Zinsen, 
daß der Rechtsweg zulässig ist. 
Gründe. 
Der Regierungsrath Karl Burkart war vom Dezember 1879 bis zum Oktober 1897 
Vorstand des Stadtrentamts München IIII. Der von ihm als Amtsgehilfe verwendete 
Karl Kuchenbauer, der mit der Auszahlung und Buchung der Pensionen beschäftigt war, 
veruntreute nach und nach sehr bedeutende Summen und wurde durch schwurgerichtliches 
Urtheil vom 4. Febrnar 1893 wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unterschlagung zu 
einer erheblichen Freiheitsstrafe verurtheilt. Der Regierungsrath Burkart, der anfänglich seine 
Haftung für den Kassendefekt nicht bestritten hatte, stellte später sein Verschulden und seine 
Ersatzpflicht in Abrede. Die K. Regierung von Oberbayern, Kammer der Finanzen, erließ 
darauf am 13. September 1894 einen Beschluß, durch welchen der Kassendefekt auf 
47306,90 -X festgesetzt und ausgesprochen wurde, daß der Amtsvorstand Regierungsrath 
Karl Burkart für den Defekt persönlich zu haften und der Staatskasse Ersatz zu leisten habe. 
In den Gründen dieses Beschlusses ist darauf hingewiesen, daß der Regierungsrath 
Burkart anfänglich seine Haftung nicht in Abrede stellte und daß der Rentbeamte für die 
Geschäftsführung seiner Amtsgehilfen verantwortlich sei, ferner ausgeführt, daß Burkart 
wegen der Vernachlässigung seiner Dienstpflichten nach Thl. V Kap. 24 § 8 der Anmerkungen 
zum Bayerischen Landrechte für haftbar zu erachten sei, weil er bei pflichtgemäßer Ueber- 
* Ausgegeben zu München den 26. Juni 1900.
	        
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