Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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wachung  seines  Amtsgehilfen,  deren  Unterlassung  er  mit  Geschäftsüberbürdung  nicht  ent—
schuldigen  könne,  die  von  diesem  verübten  Unterschleife,  wenn  nicht  verhütet,  so  doch  alsbald
entdeckt  haben  würde.

Der  vom  Regierungsrathe  Burkart  gegen  diesen  Beschluß  eingelegte  Rekurs  zum  Staatsministerium
  der  Finanzen  war  in  der  Hauoptsache  erfolglos.  Er  leistete  nunmehr  den  ihm
auferlegten  Ersatz  und  erhob  sodann  bei  dem  Landgerichte  München  I  gegen  das  Staatsärar
Klage  mit  dem  Antrage,  zu  erkennen:

I.  Das  Staatsärar  ist  schuldig,  an  den  Kläger  47306  90  J  nebst
5%  Zinsen  hieraus  vom  Tage  der  Klagzustellung  zu  bezahlen.
II.  Dasselbe  hat  die  Streitskosten  zu  tragen  und  zu  erstatten.

Diesem  in  der  Sitzung  des  Prozeßgerichts  vom  24.  Oktober  1899  von  dem  Prozeßbevollmächtigten
  des  Klägers  verlesenen  und  begründeten  Antrage  trat  der  Anwalt  des
beklagten  Fiskus  mit  dem  Antrage  entgegen,  die  Klage  wegen  der  Unzuständigkeit  der
Gerichte,  eventuell  als  unbegründet  abzuweisen.

In  der  Sitzung  des  Prozeßgerichts  vom  21.  November  1899  wurde  sodann  ein
Beweisbeschluß  verkündet,  durch  welchen  die  Erholung  der  schwurgerichtlichen  Akten  über  das
Strafverfahren  gegen  den  Amtsgehilfen  Karl  Kuchenbauer  wegen  Amtsverbrechens  und
die  von  dem  Kläger  beantragte  Vernehmung  von  Zeugen  angeordnet  wurde.

Noch  ehe  dieser  Beweisbeschluß  vollzogen  war,  erhob  die  Regierung  von  Oberbayern,
Kammer  der  Finanzen,  bei  dem  Prozeßgerichte  den  Kompetenzkonflikt  durch  die  Erklärung,
daß  sie  in  dieser  Sache  den  Rechtsweg  für  unzulässig  erachte,  weil  der  Kläger  sich  nicht
auf  einen  civilrechtlichen  Befreiungsgrund  berufe,  sondern  nur  die  Feststellungen  des  von  der
zuständigen  Verwaltungsstelle  erlassenen  Haftungsbeschlusses  bekämpfe,  aber  gleichwohl  das
Landgericht  München  I  durch  die  Erlassung  eines  Beweisbeschlusses  seine  Zuständigkeit  für
die  Entscheidung  über  die  Klage  in  Anspruch  genommen  habe.  In  Folge  dieser  am
23.  Dezember  1899  an  das  Landgericht  München!  gelangten  Erklärung  wurde  die  Beweiserhebung
  unter  Benachrichtigung  der  Parteien  von  dem  Kompetenzkonflikte  ausgesetzt.

Der  Vorsitzende  der  l.  Civilkammer  des  Landgerichts  München  I  brachte  hierauf  am
3.  Februar  1900  die  Prozeßakten  sammt  der  von  der  Regierung  von  Oberbayern  am
15.  Jannar  d.  Is.  eingereichten  Denkschrift  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Gerichtshofe
für  Kompetenzkonflikte  in  Vorlage.  Nachträglich  legte  er  auch  die  von  dem  Prozeßbevollmächtigten
  des  Regierungsraths  Burkart  am  9.  Februar  d.  Is.  bei  dem  Gerichte  eingereichte
  Denkschrift  vor.

In  der  Denkschrift  der  Regierung  ist  der  Antrag  gestellt,  auszusprechen,  daß  die  Gerichte
für  die  Entscheidung  über  die  Klage  nicht  zuständig  sind.  Zur  Begründung  des  Antrags
ist  geltend  gemacht,  daß  eine  von  dem  Gerichtshofe  für  Kompetenzkonflikte  zu  entscheidende