Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Beilage  1  zum  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1900“".

 

Erkenntniß  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  dem  K.  Landgerichte

München  1  und  der  K.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  der  Finanzen,  bestehenden  Streite

über  die  Zulässigkeit  des  Nechtswegs  für  den  von  dem  Regierungsrathe  K.  Burkart  in  München

gegen  das  K.  Bayerische  Staatsärar  erhobenen  Anspruch  auf  Erstattung  von  47306,90  .K  nebst
Zinsen  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  dem  K.  Landgerichte  München  I
und  der  K.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  der  Finanzen,  bestehenden  Streite  über
die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  für  den  von  dem  Regierungsrathe  K.  Burkart  in  München
gegen  das  K.  Bayerische  Staatsärar  erhobenen  Anspruch  auf  Erstattung  von  47306,90  M.
nebst  Zinsen,

daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

Gründe.

Der  Regierungsrath  Karl  Burkart  war  vom  Dezember  1879  bis  zum  Oktober  1897
Vorstand  des  Stadtrentamts  München  IIII.  Der  von  ihm  als  Amtsgehilfe  verwendete
Karl  Kuchenbauer,  der  mit  der  Auszahlung  und  Buchung  der  Pensionen  beschäftigt  war,
veruntreute  nach  und  nach  sehr  bedeutende  Summen  und  wurde  durch  schwurgerichtliches
Urtheil  vom  4.  Febrnar  1893  wegen  eines  fortgesetzten  Verbrechens  der  Unterschlagung  zu
einer  erheblichen  Freiheitsstrafe  verurtheilt.  Der  Regierungsrath  Burkart,  der  anfänglich  seine
Haftung  für  den  Kassendefekt  nicht  bestritten  hatte,  stellte  später  sein  Verschulden  und  seine
Ersatzpflicht  in  Abrede.  Die  K.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  der  Finanzen,  erließ
darauf  am  13.  September  1894  einen  Beschluß,  durch  welchen  der  Kassendefekt  auf
47306,90  -X  festgesetzt  und  ausgesprochen  wurde,  daß  der  Amtsvorstand  Regierungsrath
Karl  Burkart  für  den  Defekt  persönlich  zu  haften  und  der  Staatskasse  Ersatz  zu  leisten  habe.

In  den  Gründen  dieses  Beschlusses  ist  darauf  hingewiesen,  daß  der  Regierungsrath
Burkart  anfänglich  seine  Haftung  nicht  in  Abrede  stellte  und  daß  der  Rentbeamte  für  die
Geschäftsführung  seiner  Amtsgehilfen  verantwortlich  sei,  ferner  ausgeführt,  daß  Burkart
wegen  der  Vernachlässigung  seiner  Dienstpflichten  nach  Thl.  V  Kap.  24  §  8  der  Anmerkungen
zum  Bayerischen  Landrechte  für  haftbar  zu  erachten  sei,  weil  er  bei  pflichtgemäßer  Ueber-*

  Ausgegeben  zu  München  den  26.  Juni  1900.