Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

140 
Art. 2 
Der k. Staateminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Bedarfs ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen im gleichen 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die 
Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Objekte an hat die Ver- 
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maß- 
gebenden Finanzgesetze 
Gegeben zu München, den 24. Februar 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. LKronobFrhr. v. Asch. Dr. v. Tandmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern. 
Dr. Proebst. 
Nr. 5206. 
Bekanntmachung, den Anstaltsvormund betreffend. 
Kigl. Staatsministerien der Justiz und des Innern. 
Auf Grund des Art. 100 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird 
hiemit bestimmt, daß die Verwaltungskommissionen der städtischen Waisenhäuser in Landau 
in der Pfalz, Speyer und Zweibrücken die Rechte und Pflichten eines Vormundes für die 
zur Erziehung oder zur Verpflegung in das Waisenhaus aufgenommenen Minderjährigen haben. 
München, den 16. Februar 1900. 
Dr. rhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Lronrod.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.