Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Im  Vororts-,  Nachbarorts-  oder  Bezirksverkehr  wird  von  Theilnehmern,  welche  nach
§§  8  und  9  berechtigt  sind,  andere  Theilnehmer  kostenfrei  aufzurufen,  für  von  ihren
Sprechstellen  aus  geführte  dringende  Gespräche  der  doppelte  Betrag  der  nach  8  7  treffenden
Gebühr  erhoben.

8  12.

Für  Anschlüsse,  welche  nach  vorheriger  Ankündigung  während  mindestens  acht  auf—
einander  folgender  Wochen  nicht  benutzt  werden,  wird  für  jede  angefangene  Woche  der
Benutzungszeit  der  fünfzigste  Theil  der  Bauschgebühr,  für  jede  Woche  der  übrigen  Zeit  des
Jahres  der  fünfzigste  Theil  der  Grundgebühr  erhoben.

13.

Für  die  Errichtung  und  Instandhaltung  von  Nebenauschlüssen  wird  erhoben:

a)  für  jeden  Nebenanschluß  in  den  auf  dem  Grundstücke  des  Hauptanschlusses  befindlichen
  Wohn  oder  Geschäftsränmen  des  Inhabers  des  Hauptanschlussees

jährlich  je  .  20.-f-,
b)fiirjedcnanderenk)ccbcnansci)lus;jährlichje.  ..  ..30-fc)
  Wenn  die  Entfernung  zwischen  Haupt-  und  Nebenstelle  —  nach  der  Luftlinie

gemessen  —  mehr  als  100  m  beträgt,  für  je  weitere  100  m  oder  einen  Theil

dieser  Länge
bei  Einfachleitung  sährlich  3  A,
bei  Doppelleitung  jährlich  5  AM
8  14.

Für  nachstehend  aufgeführte  Einrichtungen  sind  neben  der  Bausch-  oder  Grundgebühr
folgende  jährliche  Gebühren  zu  zahlen:

a)  bei  Anschlußleitungen  von  Hauptanschlüssen,  welche  sich  auf  mehr  als  5  km  von
der  Umschaltestelle  ausdehnen,  für  je  100  m  der  weiteren  Anschlußleitung  oder
einen  Theil  dieser  Länge  .  3«--t,
die  Leitungslänge  wird  nach  der  Luftlinie  bemessen.

Bis  zu  welcher  Veitungslänge  Anschlüsse  zulässig  sind,  bestimmt  die  Tele—
graphenverwaltung.

b)  Für  eine  zweite  und  jede  weitere  Weckvorrichtung  gewöhnlicher  Art  auf  demselben
Grundstück  wie  die  Sprechstelle,  zu  welcher  dieselbe  gehört,  je  5M,

c)  bei  Austenleitungen,  welche  in  den  Fällen  unter  D)  nothwendig  werden  sollten,
für  se  100  m  Drahtleitung  oder  einen  Theil  dieser  Lange  3  M,.,