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Die Gesprächsgebühr beträgt 5 Pfennig für jede Verbindung.
Der Theilnehmer, welcher Gesprächsgebühren entrichtet, darf sich von Dritten, die seinen
Anschluß benutzen, diese Gebühr erstatten lassen. Der Telegraphen Verwaltung gegenüber
haftet nur der Theilnehmer.
Der Theilnehmer hat die Erklärung, daß er Gesprächs Gebühren entrichten wolle,
entweder bei Gelegenheit seines ersten Anschlusses oder späterhin mindestens vier Wochen vor
Beginn eines neuen Kalenderjahres abzugeben. Wenn er eine solche Erklärung nicht ab
gegeben hat, so wird er zur Zahlung der Bauschgebühr herangezogen.
Die Bestimmungen des § 3 finden auf die (Grundgebühr entsprechende Anwendung.
Der Anschluß gegen Gesprächsgebühren findet in Netzen, in welchen die Bauschgebühr
80 J beträgt, nicht statt.
86.
Bei Benützung der öffentlichen Telephonstellen beträgt die Gesprächsgebühr für Theil
nehmer, wie für Nichttheilnehmer im Ortsverkehr sowie im Vororts und Nachbarorts
verkehr (§ 8) 10 Pfennig für ein Gespräch bis zur Dauer von 5 Minnten.
§ (.
Für die Benutzung der Verbindungsanlagen zwischen verschiedenen Netzen oder Orten mit
öffentlichen von der Umschaltestelle mehr als 5 km entfernten Telephonstellen werden Gesprächs
gebühren erhoben. Sie betragen für eine Verbindung von nicht mehr als 5 Minuten Dauer:
bei einer Entfernung bis zu 25 km einschließlich 20 J,
»,, „ von mehr als 25 bis 50 km einschließlich 25 J,
„ „ „ „ „ „ 50 , 100 „ » . 50 4,
„ „ » »»,,100»50()» ,, last-J,
,,,, »,,»,,500»1000» » 1-fä50-J,
»,, „ „ „ „ 1000 km 2 — .
Auf die Berechnung der Entfernung finden die Vorschriften in §2 Absatz 2 des Gesetzes
über das Posttaxwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetz Blatt Seite 358) siungemäß
Anwendung.
8S8.
Ist ein kleinerer Ort als Vorort eines größeren anzusehen, so kann zwischen diesen
Orten der Vorortsverkehr zugelassen werden.
Sind zwei oder mehr Vororte eines und desselben Hauptortes zum Vorortsverkehr mit
leterem zugelassen, so wird auch der Verkehr dieser Vororte unter einander nach den Be
stimmungen des Vorortsverkehres behandelt.
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