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§ 7. GBeitragsleistung.
Für jede Woche (§ 5 Ziff. 1), in welcher ein Mitglied in versicherungspflichtiger
Beschäftigung bei der Staatseisenbahnverwaltung gestanden hat, ist ein Ver-
sicherungsbeitrag zu entrichten (Beitragswoche). Die Beitragswoche beginnt mit
dem Montag einer jeden Kalenderwoche.
Als Beitragswochen werden, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen,
diejenigen vollen Wochen in Anrechnung gebracht, während deren Mitglieder:
a) behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedeus-, Mobilmachungs= oder
Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen gewesen sind,
b) in Mobilmachungs= oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen
verrichtet haben,
c) wegen bescheinigter, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit verbundener Krank-
heiten an der Fortsetzung ihrer Berufsthätigkeit verhindert gewesen sind.
Diese Anrechnung erfolgt jedoch nur bei solchen Personen, welche vor den in
Rede stehenden Zeiten berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende Be-
schäftigung nicht lediglich vorübergehend aufgenommen haben.
Die Dauer einer Krankheit ist nicht als Beitragszeit in Anrechnung zu bringen,
wenn der Betheiligte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch
strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung
bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen hat.
Bei Krankheiten, welche unnnterbrochen länger als ein Jahr währen, kommt die über diesen
Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht in Anrechnung.
Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit wird der Krankheit gleich
gerechnet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette für die
Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbsunfähigkeit, aber höchstens für 6 Wochen
von der Entbindung an gerechnet.
Die Bescheinigungen über anrechnungsfähige Krankheiten werden von den Vorständen
der Krankenkassen, für diejenige Zeit jedoch, welche über die Dauer der von einer
Krankenkasse zu gewährenden Unterstützung hinausreicht, sowie für diejenigen Personen,
welche einer Eisenbahnkrankenkasse nicht angehören, von dem zur Benützung eines
Dienstsiegels berechtigten Dienstvorgesetzten oder von der Gemeindebehörde ausgestellt.
Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militärpapiere.
§ 8. Eintheilung in Lohnklassen.
Zum Zweck der Bemessung der Beiträge und Renten werden für die Mitglieder
nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes folgende Lohnklassen gebildet: