14.
#
163
Klasse I bis zu 350 Mark einschließlich,
„ II von mehr als 350 „ bis zu 550 Mark
„ III„„ 550 „ „ „ 850 „
„ IVV „„ 850 „ „ „ 1150 „
„ V, „ „ 1150 „
Für die Zugehörigkeit der Mitglieder zu den Lohnklassen ist nicht die Höhe des that-
sächlichen Jahresarbeitsverdienstes, sondern ein Durchschnittsbetrag maßgebend, und zwar:
a) für diejenigen Mitglieder, welche gleichzeitig einer Krankenkasse angehören, der
300 fache Betrag des für ihre Krankenkassenbeiträge maßgebenden täglichen
Arbeitsverdienstes,
b) für die übrigen Mitglieder der 300 fache Betrag des durchschnittlichen täglichen
Arbeitsverdienstes, mindestens aber der 300fache Betrag des ortsüblichen
Taglohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes (8 8 des Kranken-
versicherungsgesetzes).
Sofern im Voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste baare
Vergütung vereinbart und diese höher ist, als der nach Ziffer 2 für den Ver-
sicherten maßgebende Durchschnittsbetrag, so ist diese Vergütung zu Grunde zu legen.
Jedes Mitglied kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen Lohnklasse,
welche nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebend sein würde, beanspruchen.
In diesen Fällen ist jedoch der auf die Staatseisenbahnverwaltung entfallende Theil
des Beitrags, sofern nicht die Versicherung in der höheren Lohnklasse von der
Staatseisenbahnverwaltung und dem Mitgliede vereinbart ist, nicht nach der höheren,
sondern nach der für das Mitglied maßgebenden Lohnklasse zu bemessen.
&+ 9. Höhe und Erhebung der Geiträge.
Die Beiträge sind so zu bemessen, daß durch dieselben gedeckt werden die Kapital-
werthe der Renten, die Beitragserstattungen und die sonstigen Aufwendungen. In
den verschiedenen Lohnklassen sind die Beiträge für die einzelnen Versicherten gleich
zu bemessen und lediglich nach der durchschnittlichen Höhe der in denselben zu ge-
währenden Renten abzustufen.
Die für die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge betragen für jedes Mitglied
in der Lohnklasse 1 14 Pfennig,
,,,, » ll 20 „
b, „ „ III 24 „
„ „ „ IV 30 „
„ „ „ V 36 „
§ 34“
§ 34“
§ 322 U. „
§l 32.