Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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§ 242 
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Bedarf zu andern als den in den Satzungen vorgesehenen Leistungen im wirth— 
schaftlichen Interesse der Mitglieder, Rentenempfänger sowie ihrer Angehörigen 
verwendet werden. 
Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des k. b. Staatsministeriums des 
k. Hauses und des Aeußern. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn 
das Sondervermögen zur dauernden Deckung der Verpflichtungen nicht mehr ausreicht. 
§ 12. Invaliden- und Altersrente. 
Inralidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Versicherte, welcher 
dauernd erwerbsunfähig ist. Dauernde Erwerbsunfähigkeit ist dann anzunehnen, 
wenn der Versicherte nicht mehr im Stande ist, durch eine seinen Kräften und 
Fähigkeiten entsprechende Thätigkeit, die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner 
Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemuthet werden kann, ein Drittel 
desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art 
mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. 
Eine durch Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit begründet den Anspruch auf 
Invalidenrente nur insoweit, als die zu gewährende Invalidenreute die gewährte 
Unfallrente übersteigt. (§ 25 Ziffer 3). 
Altersrente erhält ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Erwerbsunfähigkeit 
derjenige Versicherte, welcher das 70. Lebensjahr vollendet hat. 
Invalidenrente erhält auch derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige Versicherte, welcher 
während 26 Wochen unnnterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist, für die weitere 
Dauer der Erwerbsunfähigkeit. 
Dem Versicherten steht ein Anspruch auf Juvalideurente nicht zu, wenn er die Er- 
werbsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Gewährung der Rente kann 
ganz oder theilweise versagt werden, wenn der Versicherte die Erwerbsunfähigkeit bei 
Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder vorsätz- 
lichen Vergehens sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente, 
sofern das Mitglied eine im Inland wohnende Familie besitzt, deren Unterhalt er 
bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, ganz oder theilweise der Familie 
überwiesen werden. 
Im Falle des § 23 Ziffer 2 wird gewohnheitsmäßigen Trinkern die Nente in 
Naturalleistungen gewährt. 
8 13. Voraussetzungen des Anspruchs auf Renten. 
Zur Erlangung eines Anspruchs auf Invaliden= oder Altersrente ist, außer dem 
Nachweise der Erwerbsunfähigkeit bezw. des gesetzlich vorgesehenen Altere, erforderlich:
	        
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