Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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begründet, so ist der Kassenvorstand befugt, zur Abwendung dieses Nachtheils ein 
Heilverfahren in dem ihm geeignet erscheinenden Umfange eintreten zu lassen. 
Der Kassenvorstand kann das Heilverfahren durch Unterbringung des Erkrankten in 
einem Krankenhause oder in einer Anstalt für Genesende gewähren. Ist der Er- 
krankte verheirathet oder hat er eine eigene Haushaltung oder ist er Mitglied der 
Haushaltung seiner Familie. so bedarf es hierzu seiner Zustimmung. 
Läßt der Kassenvorstand ein Heilverfahren eintreten, so gehen bei Versicherten, welche 
der reichs= oder landesgesetzlichen Krankenfürsorge unterliegen, vom Beginne dieses 
Heilverfahrens an bis zu dessen Beendigung die Verpflichtungen der Krankenkasse 
gegen den Versicherten auf die Arbeiterpensionskasse über. Dieser hat die Kranken- 
kasse Ersatz zu leisten in Höhe desjenigen Krankengeldes, welches der Versicherte von 
der Krankenkasse für sich beanspruchen konnte. 
Weährend des Heilverfahrens ist für solche Angehörige des Versicherten, deren Unter- 
halt dieser bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, eine Unterstützung 
auch dann zu zahlen, wenn der Versicherte der reichs oder landesgesetzlichen Kranken- 
versorgung nicht unterliegt. Diese Angehörigenunterstützung beträgt, sofern der 
Versicherte einer Krankenkasse angehört, mindestens die Hälfte des für ihn während 
der gesetzlichen Dauer der Krankenunterstützung maßgebend gewesenen Krankengeldes, 
im übrigen mindestens ein Viertel des für den letzten Beschäftigungsort maß- 
gebenden ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter. Erhöhungen dieser 
Mindestleistungen unterliegen der Vorschrift im § 11. Für Versicherte, welche das 
Diensteinkommen in Krankheitsfällen während der Dauer der Ulebernahme des Heil- 
verfahrens auf die Arbeiterpensionskasse fortbeziehen, wird keine Familienunterstützung 
geleistet. Nach Wegfall des Diensteinkommens erhalten diese Versicherten eine an- 
gemessene Unterstützung nach den Bestimmungen in Satz 1 und 2 von § 17 
Ziffer 4. · 
Wenn der Versicherte Invalidenrente erhält, kann dieselbe auf die Angehörigen— 
unterstützung angerechnet werden. (8 21 Ziffer 2). 
Der Kassenvorstand ist befugt, die Fürsorge für den Erkrankten der Krankenkasse, 
welcher er angehört oder zuletzt angehört hat, in demjenigen Umfange zu übertragen, 
den der Kassenvorstand für geboten erachtet. Werden dadurch der Krankenkasse 
Leistungen auferlegt, welche über den Umfang der von ihr gesetzlich oder statutarisch 
zu leistenden Fürsorge hinausgehen, so hat die Arbeiterpensionskasse die entstehenden 
Mehrkosten zu ersetzen. Bestand eine Fürsorgepflicht der Krankenkasse nicht mehr, 
so ist ihr von der Arbeiterpensionskasse bei Gewährung der im 8§ 6 Abs. I Ziffer 1 
des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen das halbe, bei Unterbringung 
18: 
§ 18. 
8 18
	        
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