Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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§  1171

§  1177

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in  besonderen  Ausnahmefällen,  welche  das  Reichsversicherungsamt  näher  bestimmen
darf,  den  Anspruch  auf  Rente  nur  dem  Grunde  nach  anerkannt  und  nicht  gleichzeitig
  über  die  Höhe  und  den  Beginn  der  Rente  entschieden,  so  hat  der  Kassenvorstand
  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  das  Rechtsmittel  der  Revision  eingelegt
wird,  vorläufige  Rentenbeträge  unverzüglich  zu  bewilligen.  Gegen  die  vorläufige
Bewilligung  von  Rentenbeträgen  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.  Sobald  der
Anspruch  auf  Rente  rechtskräftig  feststeht,  hat  der  Kassenvorstand  deren  Höhe  und
Beginn,  sofern  dies  nicht  bereits  früher  geschehen  ist,  festzustellen.  Die  vorläufig
gezahlten  Beträge  werden  auf  die  endgültig  angewiesene  Reute  angerechnet.

§  27.  Revision.

Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  steht  beiden  Theilen  das  Rechtsmittel

der  Revision  zu.  Die  Revision  des  Kassenvorstandes  hat  aufschiebende  Wirkung
insoweit,  als  es  sich  um  Beträge  handelt,  die  für  die  Zeit  vor  dem  Erlasse  der
angefochtenen  Entscheidung  nachträglich  gezahlt  werden  sollen.  Im  lUlebrigen  hat  die
Revision  keine  aufschiebende  Wirkung.

D„Ueber  die  Revision  entscheidet  das  Reichsversicherungsamt.  Das  Rechtsmittel  ist

bei  demselben  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Zustellung  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  einzulegen.  Die  Bestimmung  des
§  26  Ziffer  2  letzter  Satz  findet  entsprechende  Anwendung.

Die  Revision  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

a)  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf  der  unrichtigen
  Anwendung  des  bestehenden  Rechts  oder  auf  einem  Verstoße  wider
den  klaren  Inhalt  der  Akten  beruhe;

b)  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

Bei  Einlegung  der  Revision  ist  anzugeben,  worin  die  Nichtanwendung  oder  unrichtige

  Anwendung  des  bestehenden  Rechts  oder  der  Verstoß  wider  den  klaren  Inhalt
  der  Akten  oder  worin  die  behaupteten  Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden.
Das  Reichsversicherungsamt  ist  bei  seiner  Entscheidung  an  diejenigen  Gründe  nicht
gebunden,  welche  zur  Rechtfertigung  der  gestellten  Anträge  geltend  gemacht  worden  sind.

Fehlt  die  Angabe  solcher  Gründe  oder  ergibt  sich  aus  der  Prüfung  der  Anträge,

daß  die  angegriffene  Entscheidung  nicht  auf  der  Nichtanwendung  oder  unrichtigen
Anwendung  des  bestehenden  Rechts  beruht,  sowie  daß  das  Verfahren  nicht  an  wesentlichen
  Mängeln  leidet  und  daß  ein  Verstoß  wider  den  klaren  Inhalt  der  Akten  nicht
vorliegt,  oder  ist  die  Revision  verspätet  eingelegt,  so  kann  das  Reichsversicherungsamt
  das  Rechtsmittel  ohne  mündliche  Verhandlung  zurückweisen.  Andernfalls  hat
das  Reichsversicherungsamt  nach  mündlicher  Verhandlung  zu  entscheiden.