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§ 1171
§ 1177
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in besonderen Ausnahmefällen, welche das Reichsversicherungsamt näher bestimmen
darf, den Anspruch auf Rente nur dem Grunde nach anerkannt und nicht gleichzeitig
über die Höhe und den Beginn der Rente entschieden, so hat der Kassenvorstand
in denjenigen Fällen, in denen das Rechtsmittel der Revision eingelegt
wird, vorläufige Rentenbeträge unverzüglich zu bewilligen. Gegen die vorläufige
Bewilligung von Rentenbeträgen findet ein Rechtsmittel nicht statt. Sobald der
Anspruch auf Rente rechtskräftig feststeht, hat der Kassenvorstand deren Höhe und
Beginn, sofern dies nicht bereits früher geschehen ist, festzustellen. Die vorläufig
gezahlten Beträge werden auf die endgültig angewiesene Reute angerechnet.
§ 27. Revision.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechtsmittel
der Revision zu. Die Revision des Kassenvorstandes hat aufschiebende Wirkung
insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse der
angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. Im lUlebrigen hat die
Revision keine aufschiebende Wirkung.
D„Ueber die Revision entscheidet das Reichsversicherungsamt. Das Rechtsmittel ist
bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach der
Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen. Die Bestimmung des
§ 26 Ziffer 2 letzter Satz findet entsprechende Anwendung.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden:
a) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen
Anwendung des bestehenden Rechts oder auf einem Verstoße wider
den klaren Inhalt der Akten beruhe;
b) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung oder unrichtige
Anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den klaren Inhalt
der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden.
Das Reichsversicherungsamt ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht
gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind.
Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergibt sich aus der Prüfung der Anträge,
daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen
Anwendung des bestehenden Rechts beruht, sowie daß das Verfahren nicht an wesentlichen
Mängeln leidet und daß ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten nicht
vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann das Reichsversicherungsamt
das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Andernfalls hat
das Reichsversicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.