Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W  14.  179

6.  Wird  das  angefochtene  Urtheil  aufgehoben,  so  kann  das  Reichsversicherungsamt  zugleich
  in  der  Sache  selbst  entscheiden,  oder  dieselbe  an  das  Schiedsgericht  oder  an
den  Vorstand  der  Arbeiterpensionskasse  zurückverweisen.  Dabei  kann  das  Reichsversicherungsamt
  bestimmen,  daß  dem  Rentenbewerber  eine  ihrem  Betrage  nach  bestimmte
  Rente  vorläufig  zu  zahlen  ist.  Im  Falle  der  Zurückverweisung  ist  die  rechtliche
  Beurtheilung,  auf  welche  das  Reichsversicherungsamt  die  Aufhebung  gestützt
hat,  den  weiteren  Entscheidungen  oder  Bescheiden  zu  Grunde  zu  legen.

§  28.  Umgangnahme  von  Rüchkforderungen.

Die  Arbeiterpensionskasse  ist  befugt,  von  der  Rückforderung  der  gemäß  §§  26  und  27
vor  rechtskräftiger  Entscheidung  gezahlten  Rentenbeträge  abzusehen.

§  29.  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.

Auf  die  Anufechtung  der  rechtskräftigen  Entscheidung  über  einen  Anspruch  auf  Rente
finden  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  entsprechende
  Anwendung,  soweit  nicht  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des
Bundesraths  ein  Anderes  bestimmt  ist.

§  30.  Wiederholung  des  Nentenantrags.

Die  Wiederholung  eines  Antrags  auf  Bewilligung  einer  Invalidenrente,  welcher  wegen
Fehlens  dauernder  Erwerbsunfähigkeit  endgültig  abgelehnt  worden  war,  ist  vor  Ablauf  eines
Jahres  seit  der  Zustellung  der  endgültigen  Entscheidung  nur  dann  zulässig,  wenn  glaubhaft
bescheinigt  wird,  daß  inzwischen  Umstände  eingetreten  sind,  aus  denen  sich  das  Vorhandensein
  der  dauernden  Erwerbsunfähigkeit  des  Antragstellers  ergibt.  Sofern  eine  solche  Bescheinigung
  nicht  beigebracht  wird,  hat  der  Kassenvorstand  den  vorzeitig  wiederholten  Antrag
durch  Verfügung,  gegen  welche  ein  Rechtsmittel  nicht  stattfindet,  zurückzuweisen.

§  31.  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht.

1.  Für  die  Abtheilung  A  der  Arbeiterpensionskasse  ist  ein  Schiedsgericht  mit  dem
Sitze  in  München  errichtet.  ·

2.  Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  ständigen  Vorsitzenden  und  aus  je  zwei  Beisitzern
als  Vertreter  der  Kassenmitglieder  und  der  k.  Staatseisenbahnverwaltung.  Der  Vorsitzende
  und  dessen  Stellvertreter  werden  aus  der  Zahl  der  öffentlichen  Beamten  —
mit  Ausschluß  jedoch  der  Beamten  der  Staatseisenbahnverwaltung  —  von  dem  zuständigen
  k.  b.  Staatsministerium  ernannt.  Als  Beisitzer  und  stellvertretende  Beisitzer
  gehören  dem  Schiedsgerichte  die  seitens  der  Vertreter  der  Arbeiter  gewählten,

8  1175

§  118

8  119

§  120

§  1031

8  104
8  104