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§ 32. Bustellungen. Gebühren und Stempelfreiheit.
1. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die Post mittels
2.
eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen nach Ablauf
von 2 Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in der orduungsmäßigen
Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung. Personen, welche nicht
im Inlande wohnen, können aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten
zu bestellen. Wird ein solcher innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt, so kann die
Zustellung durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen
der zustellenden Behörde oder des zustellenden Organs der Arbeiterpensionskasse ersetzt
werden. Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen der Arbeiterpensionskasse
einerseits und der Staatseisenbahnverwaltung oder Kassenmitgliedern
andrerseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und
Urkunden sind gebühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für privatschriftliche Vollmachten
und amtliche Bescheinigungen, welche zur Legitimation oder zur Führung
von Nachweisen erforderlich werden.
III. Besondere Bestimmungen für die Abtheilung B.
§ 33. Verpflichtung zum GBeitritt.
Saämmtliche in den Dienst der Staatseisenbahnverwaltung eintretenden und gemäß
§ 3 bei der Abtheilung A versicherungspflichtigen männlichen Personen mit Ausnahme
derjenigen, welche zur Erledigung lediglich vorübergehender Geschäfte nothwendig
sind, werden bei der Dienstannahme verpflichtet, nach Erfüllung der in
Ziffer 2 bezeichneten Voraussetzungen der Abtheilung B beizutreten.
Die hiernach zum Beitritt verpflichteten Personen müssen ihrer Militärpflicht
genügt haben, oder von derselben befreit, oder der Ersatzreserve, Marineersatzreserve
oder dem Landsturme I. Aufgebots überwiesen und mindestens ein Jahr lang im
Dienste der Staatseisenbahnverwaltung beschäftigt gewesen sein.
Die für die Mitgliedschaft in Frage kommenden Bedienstungen werden von der
Staatseisenbahnverwaltung bestimmt.
Empfänger von Unfallrenten und Unfallfürsorgepensionen, welche bei der Staatseisenbahnverwaltung
im Arbeitsverhältniß, nicht lediglich vorübergehend
beschäftigt werden, jedoch der Abtheilung A nicht angehören, werden auf ihren Antrag
zur Mitgliedschaft bei der Abtheilung B zugelassen.
Bezüge aus der Abtheilung B werden, solange die Zulassung zur Versicherung
dauert, nicht gewährt.
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