Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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§  32.  Bustellungen.  Gebühren  und  Stempelfreiheit.

1.  Zustellungen,  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  können  durch  die  Post  mittels

2.

eingeschriebenen  Briefes  erfolgen.  Posteinlieferungsscheine  begründen  nach  Ablauf
von  2  Jahren  seit  ihrer  Ausstellung  die  Vermuthung  für  die  in  der  orduungsmäßigen
  Frist  nach  der  Einlieferung  erfolgte  Zustellung.  Personen,  welche  nicht
im  Inlande  wohnen,  können  aufgefordert  werden,  einen  Zustellungsbevollmächtigten
zu  bestellen.  Wird  ein  solcher  innerhalb  der  gesetzten  Frist  nicht  bestellt,  so  kann  die
Zustellung  durch  öffentlichen  Aushang  während  einer  Woche  in  den  Geschäftsräumen
der  zustellenden  Behörde  oder  des  zustellenden  Organs  der  Arbeiterpensionskasse  ersetzt
werden.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Aufenthalt  des  Empfängers  unbekannt  ist.

Alle  zur  Begründung  und  Abwickelung  der  Rechtsverhältnisse  zwischen  der  Arbeiterpensionskasse

  einerseits  und  der  Staatseisenbahnverwaltung  oder  Kassenmitgliedern
andrerseits  erforderlichen  schiedsgerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen  und
Urkunden  sind  gebühren=  und  stempelfrei.  Dasselbe  gilt  für  privatschriftliche  Vollmachten
  und  amtliche  Bescheinigungen,  welche  zur  Legitimation  oder  zur  Führung
von  Nachweisen  erforderlich  werden.

III.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Abtheilung  B.
§  33.  Verpflichtung  zum  GBeitritt.

Saämmtliche  in  den  Dienst  der  Staatseisenbahnverwaltung  eintretenden  und  gemäß

§  3  bei  der  Abtheilung  A  versicherungspflichtigen  männlichen  Personen  mit  Ausnahme
  derjenigen,  welche  zur  Erledigung  lediglich  vorübergehender  Geschäfte  nothwendig
  sind,  werden  bei  der  Dienstannahme  verpflichtet,  nach  Erfüllung  der  in
Ziffer  2  bezeichneten  Voraussetzungen  der  Abtheilung  B  beizutreten.
Die  hiernach  zum  Beitritt  verpflichteten  Personen  müssen  ihrer  Militärpflicht
genügt  haben,  oder  von  derselben  befreit,  oder  der  Ersatzreserve,  Marineersatzreserve
oder  dem  Landsturme  I.  Aufgebots  überwiesen  und  mindestens  ein  Jahr  lang  im
Dienste  der  Staatseisenbahnverwaltung  beschäftigt  gewesen  sein.
Die  für  die  Mitgliedschaft  in  Frage  kommenden  Bedienstungen  werden  von  der
Staatseisenbahnverwaltung  bestimmt.
Empfänger  von  Unfallrenten  und  Unfallfürsorgepensionen,  welche  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung
  im  Arbeitsverhältniß,  nicht  lediglich  vorübergehend
beschäftigt  werden,  jedoch  der  Abtheilung  A  nicht  angehören,  werden  auf  ihren  Antrag
  zur  Mitgliedschaft  bei  der  Abtheilung  B  zugelassen.

Bezüge  aus  der  Abtheilung  B  werden,  solange  die  Zulassung  zur  Versicherung

dauert,  nicht  gewährt.
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