Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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8 34. Einnahmen und Ausgaben der Abtheilung B. 
a) Der Abtheilung B der Arbeiterpensionskasse fließen als Einnahmen zu: 
1. Das Eintrittsgeld neu eintretender Mitglieder (§ 35) und die Wiederein- 
zahlungen (§ 39); 
2. die laufenden Beiträge der Mitglieder (§ 40); 
3. die fortlaufenden Zuschüsse der Staatseisenbahnverwaltung (§ 40 Ziffer 9) 
und die auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmung der Kasse zugewiesenen 
Zinsen besonderer Fonds; 
4. die Zinsen der jeweils vorhandenen Bestände der Abtheilung B.; 
5. die vom Kassenvorstand gegen Kassenmitglieder verhängten Geldstrafen, dann 
Geschenke und sonstige Zuwendungen, (vergleiche insbesondere § 60 Ziff. 2). 
b) Aus den Einnahmen der Abtheilung B der Arbeiterpensionskasse sind folgende Aus- 
gaben zu bestreiten: 
die Zusatzrenten (SS 41 bis 44); 
die Wittwengelder (§§ 45 und 46); 
die Waisengelder (8§ 47 und 48); 
die Abfindungen (8 53); 
die Sterbegelder (8 54); 
sämmtliche am 1. Januar 1891 zur Zahlung stehenden Leistungen der bis- 
herigen Kasse für Alters-, Invaliden= und Reliktenversorgung für die ständigen 
Arbeiter der k. b. Staatseisenbahnverwaltung und die nach Maßgabe der 
Normen des Ostbahnarbeiter-Invalidenfonds etwa noch aufallenden Zahlungen; 
die Beitragsrückvergütungen (§ 30); 
8. die Verwaltungskosten, soweit sie auf die Abtheilung B entfallen. 
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— 
§ 35. Beginn der Mitgliedschaft. Eintrittsgeld. 
1. Die Mitgliedschaft bei der Abtheilung B der Arbeiterpensionskasse beginnt mit dem 
Montag nach Ablauf des Löhnungszeitraums, in welchem die Voraussetzungen für 
die Berechtigung zum Eintritt erfüllt sind. 
Jedem neu eintretenden Mitgliede wird ein Abdruck der Satzungen nebst einem von 
dem Kassenvorstand vollzogenen Aufnahmescheine unentgeltlich behändigt. Eine 
Gebühr von 50 Pfennig ist zu zahlen, wenn einem Mitgliede an Stelle des ab- 
handen gekommenen Heftes der Satzungen ein neues Stück zugefertigt wird. 
D[Ueber den Zeitpunkt, mit welchem die Voraussetzungen für den Beitritt zur Ab- 
theilung B erfüllt sind, wird die vorgesetzte Dienststelle dem Kassenvorstand Mit- 
theilung machen.
	        
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