Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„WI4.  185

*J  39.  Wiederaufnahme  ausgeschiedener  Mitglieder.

1.  Werden  ausgeschiedene  Personen,  welche  der  Abtheilung  B  angehört  haben,  wieder
aufgenommen,  so  werden  sie  hinsichtlich  der  Verpflichtung  und  Berechtigung  zur
Theilnahme  an  der  Abtheilung  B  der  Arbeiterpensionskasse  als  neu  eintretende  Mitglieder
  behandelt;  der  nochmaligen  Entrichtung  des  Eintrittsgeldes  und  der  noch
maligen  Zurücklegung  einer  einjährigen  Wartezeit  bedarf  es  jedoch  nicht.

2.  Haben  die  wieder  eintretenden  Mitglieder  bei  ihrem  früheren  Ausscheiden  Beiträge
zurückvergütet  erhalten,  so  steht  es  ihnen  frei,  spätestens  im  Laufe  eines  Jahres
nach  dem  Wiedereintritt  die  ihnen  bei  dem  Ausscheiden  zurückvergüteten  Beiträge
unter  Hinzurechnung  eines  Zinseszinsaufschlages  von  vier  vom  Hundert  zurückzuzahlen.
  Wird  von  dieser  Berechtigung  Gebrauch  gemacht,  so  wird  die  Zeit  der
Mitgliedschaft  vor  dem  Ausscheiden,  niemals  aber  die  Dauer  der  Unterbrechung  der  Mitgliedschaft
  bei  der  späteren  Bemessung  der  Leistungen  der  Abtheilung  B  an  gerechnet.

§  40.  TLaufende  Zeiträge  der  Mitglieder  und  der  Staatseisenbahnverwaltung.

1.  Zum  Zwecke  der  Beitragsleistung  zur  Abtheilung  B  sind  folgende  Lohnklassen  gebildet:

Lohnklasse  II  für  diejenigen  Mitglieder,  deren  Tagesverdienst  bis  1  Mark  83  Pfennig
einschließlich,
„  III  für  diejenigen  Mitglieder,  deren  Tagesverdienst  mehr  als  1  Mark
83  Pfennig  bis  2  Mark  83  Pfennig  einschließlich,
IV  für  diejenigen  Mitglieder,  deren  Tagesverdienst  mehr  als  2  Mark
83  Pfennig  bis  3  Mark  50  Pfennig  einschließlich,
IVa  für  diejenigen  Mitglieder,  deren  Tagesverdienst  mehr  als  3  Mark
50  Pfennig  bis  4  Mark  einschließlich,
IVb  für  diejenigen  Mitglieder,  deren  Tagesverdienst  mehr  als  4  Mark

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beträgt.
2.  Als  täglicher  Arbeitsverdienst  gilt:

a)  für  diejenigen  Mitglieder,  welche  gleichzeitig  der  Betriebs=  und  Werkstätte-Krankenkasse
  oder  einer  Baukrankenkasse  der  Staatseisenbahnverwaltung  oder
einer  anderen  Betriebs=  (Fabrik-),  Bau-,  Orts=  und  Innungskrankenkasse
angehören,  derjenige  Betrag,  von  welchem  die  Kassenmitglieder  die  Krankenkassenbeiträge
  entrichten;

b,  bei  den  übrigen  Mitgliedern  der  Abtheilung  B  der  wirkliche  Arbeitsverdienst,
mindestens  aber  der  ortsübliche  Taglohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  des  Beschäftigungsortes.