Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

.M 41. 189 
8 46. Berechnung des Wittwengeldes. 
Der Berechnung des Wittwengeldes wird die auch für die Zusatzrenten nach 8 43 
maßgebende Tafel zu Grunde gelegt. Bei der Anwendung der Tafel wird, abgesehen von 
dem Falle des 8 40 Ziffer 3, Schlußsatz, diejenige Lohnklasse, in welcher der Verstorbene 
während seiner Beschäftigung zuletzt die Beiträge entrichtet hat, und die Anzahl der bei der 
Abtheilung B zurückgelegten Mitgliedsschaftsjahre in Betracht gezogen. 
§& 47. Anspruch auf Waisengeld. 
Unter denselben Voraussetzungen, unter denen nach § 45 den Wittwen von Mit- 
gliedern oder Zusatzrentenempfängern ein Wittwengeld zu gewähren ist, besteht für die noch 
nicht 15 Jahre alten ehelichen Kinder von verstorbenen Mitgliedern und Zusatzrenten- 
empfängern Anspruch auf Waisengeld. 
§ 48. VBerechnung des Waisengeldes. 
1. Das Waeisengeld beträgt: 
a) für Kinder, deren leibliche Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Mit- 
gliedes oder Rentenempfängers zum Bezuge des Wittwengeldes berechtigt war, 
ein Viertel des Wittwengeldes für jedes Kind; 
b) für Kinder, deren leibliche Mutter nicht mehr lebt, oder zur Zeit des Todes 
des Mitgliedes oder Rentenempfängers zum Bezuge des Wittwengeldes nicht 
berechtigt war, die Hälfte des Wittwengeldes für jedes Kind. Tritt diese 
Erhöhung erst später in Folge Ablebens der Mutter ein, so wird das erhöhte 
Waisengeld vom ersten Tage nach dem Ablauf des Sterbemonats ab gezahlt. 
2. Für die hinterbliebenen Kinder eines verstorbeuen Mitgliedes zusammen dürfen je- 
doch die Waisengelder 
im Falle zu a nicht mehr als das Einfache des Wittwengeldes und 
im Falle zu b nicht mehr als das Zweifache des Wittwengeldes 
betragen. Erforderlichenfalls ist das Waisengeld für jedes Kind verhältnißmäßig 
zu kürzen und beim Ausscheiden eines empfangsberechtigten Kindes vom ersten Tage des 
nächstfolgenden Monats ab für die verbleibenden Kinder entsprechend wieder zu erhöhen. 
3. Der hiernach zahlbare Monatsbetrag ist für jedes Kind auf volle fünf Pfennig 
nach oben abzurunden. 
§ 49. Festsetzung des Wittwen- und Waisengeldes. 
1. Das Wittwen= und Waisengeld wird durch den Kassenvorstand festgesetzt. 
2. Von den Empfangsberechtigten sind die nöthigen Eheschließungs= und Geburts- 
urkunden, sowie die Ausweise über etwa in Anrechnung zu bringende anderweite 
Bezüge § 51) dem Kassenvorstand einzureichen. 
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