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8 46. Berechnung des Wittwengeldes.
Der Berechnung des Wittwengeldes wird die auch für die Zusatzrenten nach 8 43
maßgebende Tafel zu Grunde gelegt. Bei der Anwendung der Tafel wird, abgesehen von
dem Falle des 8 40 Ziffer 3, Schlußsatz, diejenige Lohnklasse, in welcher der Verstorbene
während seiner Beschäftigung zuletzt die Beiträge entrichtet hat, und die Anzahl der bei der
Abtheilung B zurückgelegten Mitgliedsschaftsjahre in Betracht gezogen.
§& 47. Anspruch auf Waisengeld.
Unter denselben Voraussetzungen, unter denen nach § 45 den Wittwen von Mit-
gliedern oder Zusatzrentenempfängern ein Wittwengeld zu gewähren ist, besteht für die noch
nicht 15 Jahre alten ehelichen Kinder von verstorbenen Mitgliedern und Zusatzrenten-
empfängern Anspruch auf Waisengeld.
§ 48. VBerechnung des Waisengeldes.
1. Das Waeisengeld beträgt:
a) für Kinder, deren leibliche Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Mit-
gliedes oder Rentenempfängers zum Bezuge des Wittwengeldes berechtigt war,
ein Viertel des Wittwengeldes für jedes Kind;
b) für Kinder, deren leibliche Mutter nicht mehr lebt, oder zur Zeit des Todes
des Mitgliedes oder Rentenempfängers zum Bezuge des Wittwengeldes nicht
berechtigt war, die Hälfte des Wittwengeldes für jedes Kind. Tritt diese
Erhöhung erst später in Folge Ablebens der Mutter ein, so wird das erhöhte
Waisengeld vom ersten Tage nach dem Ablauf des Sterbemonats ab gezahlt.
2. Für die hinterbliebenen Kinder eines verstorbeuen Mitgliedes zusammen dürfen je-
doch die Waisengelder
im Falle zu a nicht mehr als das Einfache des Wittwengeldes und
im Falle zu b nicht mehr als das Zweifache des Wittwengeldes
betragen. Erforderlichenfalls ist das Waisengeld für jedes Kind verhältnißmäßig
zu kürzen und beim Ausscheiden eines empfangsberechtigten Kindes vom ersten Tage des
nächstfolgenden Monats ab für die verbleibenden Kinder entsprechend wieder zu erhöhen.
3. Der hiernach zahlbare Monatsbetrag ist für jedes Kind auf volle fünf Pfennig
nach oben abzurunden.
§ 49. Festsetzung des Wittwen- und Waisengeldes.
1. Das Wittwen= und Waisengeld wird durch den Kassenvorstand festgesetzt.
2. Von den Empfangsberechtigten sind die nöthigen Eheschließungs= und Geburts-
urkunden, sowie die Ausweise über etwa in Anrechnung zu bringende anderweite
Bezüge § 51) dem Kassenvorstand einzureichen.
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