XXIII.
Für die Befreiung der Offiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes von der
Rückkehr im Mobilmachungsfalle (vergleiche Aumerkung ) zu § 111, 3) — Absatz 2
und 4 — ist die Verabschiedung Voraussetzung.“
Ziffer 7 erhält folgenden Wortlaut:
„Den Offizieren und Beamten des Beurlaubtenstandes darf — falls sie nicht
nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben
haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erst nach ihrer Verabschiedung
erteilt werden.
Den Offizieren und Beamten der Landwehr zweiten Aufgebots wird die Verabschiedung
auf eine von ihnen bei ihrer bevorstehenden Auswanderung an die
Militärbehörde gemachte Anzeige erteilt.
N. u. St.A.G. § 22, 5. G. v. 11. Febrnar 188 Artikel II & 4, 3.
Bezügliche Gesuche u. s. w. sind an das zuständige Bezirkskommando zu richten
und werden behufs Herbeiführung der Entscheidung Allerhöchsten Ortes oder der
für Beamte zuständigen Stelle weiterbefördert.“
Ziffer 9 lautet:
„Den vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen sowie
den bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften wird die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit
nicht erteilt, sofern sie nicht die Genehmigung der Militärbehörde erhalten haben.
N. u. St.X.G. 8 22, 3 M.M.G. S 00, I.
Im übrigen sind die Festsetzungen über die besonderen Dienstverhältnisse dieser
Mannschaften in den §§ 80, 82 und 85 enthalten.“
Ziffer 10 erhält als neuen Absatz:
„Wegen Entlassung dieser Mannschaften aus der Reichsangehörigkeit findet die
Bestimmung in Ziffer 9 Absatz 1 Anwendung.“
N. u. St.A.G. 8 22, 3.
Hinter Ziffer 16 a ist für „St. A. G. § 15, 3“ zu setzen:
„N. u. Sl.A.G. J 22, 11.
In Ziffer 18 ist am Schlusse „(§ 21)“ zu streichen.
Als zweiter Absatz tritt hinzu:
„Personen des Beurlaubtenstandes, die nach erfolgter Entlassung aus der
Reichsangehörigkeit vor dem 31. März des Kalenderjahres, in dem sie das 39. Lebensjahr
vollenden, wieder eingebürgert werden, treten in den Jahrgang wieder ein, dem
sie ohne die stattgehabte Entlassung angehört haben würden.“
N.M.G. § (#8, G. v. 11. Februar 188 Artikel I und M. u. St.A.G. 810.
Druc und Verlag von Malsch & Vogel in Rarleruhe.