Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXIII.

Für  die  Befreiung  der  Offiziere  und  Beamten  des  Beurlaubtenstandes  von  der
Rückkehr  im  Mobilmachungsfalle  (vergleiche  Aumerkung  )  zu  §  111,  3)  —  Absatz  2
und  4  —  ist  die  Verabschiedung  Voraussetzung.“

Ziffer  7  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Den  Offizieren  und  Beamten  des  Beurlaubtenstandes  darf  —  falls  sie  nicht
nachweisen,  daß  sie  in  einem  anderen  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit  erworben
haben  —  die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit  erst  nach  ihrer  Verabschiedung
erteilt  werden.

Den  Offizieren  und  Beamten  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  wird  die  Verabschiedung
  auf  eine  von  ihnen  bei  ihrer  bevorstehenden  Auswanderung  an  die
Militärbehörde  gemachte  Anzeige  erteilt.

N.  u.  St.A.G.  §  22,  5.  G.  v.  11.  Febrnar  188  Artikel  II  &  4,  3.

Bezügliche  Gesuche  u.  s.  w.  sind  an  das  zuständige  Bezirkskommando  zu  richten
und  werden  behufs  Herbeiführung  der  Entscheidung  Allerhöchsten  Ortes  oder  der
für  Beamte  zuständigen  Stelle  weiterbefördert.“

Ziffer  9  lautet:

„Den  vorläufig  in  die  Heimat  beurlaubten  Rekruten  und  Freiwilligen  sowie
den  bis  zur  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältnis  zur  Disposition  der
Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften  wird  die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit
  nicht  erteilt,  sofern  sie  nicht  die  Genehmigung  der  Militärbehörde  erhalten  haben.

N.  u.  St.X.G.  8  22,  3  M.M.G.  S  00,  I.

Im  übrigen  sind  die  Festsetzungen  über  die  besonderen  Dienstverhältnisse  dieser

Mannschaften  in  den  §§  80,  82  und  85  enthalten.“
Ziffer  10  erhält  als  neuen  Absatz:
„Wegen  Entlassung  dieser  Mannschaften  aus  der  Reichsangehörigkeit  findet  die
Bestimmung  in  Ziffer  9  Absatz  1  Anwendung.“
N.  u.  St.A.G.  8  22,  3.
Hinter  Ziffer  16  a  ist  für  „St.  A.  G.  §  15,  3“  zu  setzen:
„N.  u.  Sl.A.G.  J  22,  11.
In  Ziffer  18  ist  am  Schlusse  „(§  21)“  zu  streichen.
Als  zweiter  Absatz  tritt  hinzu:

„Personen  des  Beurlaubtenstandes,  die  nach  erfolgter  Entlassung  aus  der
Reichsangehörigkeit  vor  dem  31.  März  des  Kalenderjahres,  in  dem  sie  das  39.  Lebensjahr
  vollenden,  wieder  eingebürgert  werden,  treten  in  den  Jahrgang  wieder  ein,  dem
sie  ohne  die  stattgehabte  Entlassung  angehört  haben  würden.“

N.M.G.  §  (#8,  G.  v.  11.  Februar  188  Artikel  I  und  M.  u.  St.A.G.  810.

Druc  und  Verlag  von  Malsch  &  Vogel  in  Rarleruhe.