WI4.
4.
201
Die Generalversammlung wird vom Vorstands-Vorsitzenden oder dem Stellvertreter
desselben eröffnet und geleitet, welcher auch den Schriftführer und aus der Zahl
der Vertreter zwei Beisitzer zu ernennen hat.
In der Generalversammlung dürfen nur solche Angelegenheiten zur Verhand—
lung und Beschlußfassung zugelassen werden, welche auf der Tagesordnung stehen.
Die Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist von der Zahl der an—
wesenden, zur Theilnahme berechtigten Mitglieder nicht bedingt.
Jedem anwesenden Vertreter zur Generalversammlung steht in derselben
eine Stimme zu. Bevollmächtigung für nicht erschienene Mitglieder ist aus—
geschlossen.
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit es sich nicht um Ab—
änderungen der Satzungen (8 67 Ziffer 1), um die Verwendung des Vermögens
der Kasse im Falle der Auflösung derselben (8 68 Ziffer 3) oder um die Wahl
von Vorstandsmitgliedern (§ 58 Ziffer 4) handelt, mit absoluter Stimmenmehrheit
sämmtlicher in der Generalversammlung vertretenen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Der Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, daß die
Erörterungen sich nicht vom Gegenstande der Verhandlung entfernen; derselbe ist
befugt, die dieser Bestimmung zuwiderhandelnden Redner zur Ordnung zu rufen
und denselben nach wiederholtem Ordnungsruf das Wort zu entziehen.
„Ueber die Verhandlungen der Generalversammlung ist ein Protokoll durch den von
dem Vorsitzenden ernannten Schriftführer aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden,
dem Schriftführer und den beiden ernannten Beisitzern zu unterzeichnen ist. Be-
glaubigte Abschrift des Protokolls ist vom Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde binnen
acht Tagen nach der Generalversammlung einzureichen.
Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Zustimmung
der Aufsichtsbehörde; zur Wahl der Vorstandsmitglieder ist diese Zustimmung jedoch
nicht erforderlich.
Die Vertreter der Kassenmitglieder, welche an der Generalversammlung theilnehmen,
erhalten den ihnen etwa dadurch entgangenen Arbeitsverdienst nach ihrem wirklichen
Tageseinkommen aus der Kasse vergütet und außerdem, falls die Generalversamm-
lung nicht an ihrem Wohnorte stattfindet, vier Mark Diäten für den Tag. Die
verauslagten Eisenbahnfahrgelder werden denselben nach dem Satze für die III. Wagen-
klasse erstattet, soweit nicht freie Eisenbahnfahrt gewährt wird.
Die Vertreter der Staatseisenbahnverwaltung erhalten keinerlei Remnneration
oder sonstige Vergütung aus der Kasse.
88
Abs. 1
Ziff. 2
§ 78“