Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die Generalversammlung wird vom Vorstands-Vorsitzenden oder dem Stellvertreter 
desselben eröffnet und geleitet, welcher auch den Schriftführer und aus der Zahl 
der Vertreter zwei Beisitzer zu ernennen hat. 
In der Generalversammlung dürfen nur solche Angelegenheiten zur Verhand— 
lung und Beschlußfassung zugelassen werden, welche auf der Tagesordnung stehen. 
Die Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist von der Zahl der an— 
wesenden, zur Theilnahme berechtigten Mitglieder nicht bedingt. 
Jedem anwesenden Vertreter zur Generalversammlung steht in derselben 
eine Stimme zu. Bevollmächtigung für nicht erschienene Mitglieder ist aus— 
geschlossen. 
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit es sich nicht um Ab— 
änderungen der Satzungen (8 67 Ziffer 1), um die Verwendung des Vermögens 
der Kasse im Falle der Auflösung derselben (8 68 Ziffer 3) oder um die Wahl 
von Vorstandsmitgliedern (§ 58 Ziffer 4) handelt, mit absoluter Stimmenmehrheit 
sämmtlicher in der Generalversammlung vertretenen Stimmen; bei Stimmengleichheit 
entscheidet der Vorsitzende. Der Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, daß die 
Erörterungen sich nicht vom Gegenstande der Verhandlung entfernen; derselbe ist 
befugt, die dieser Bestimmung zuwiderhandelnden Redner zur Ordnung zu rufen 
und denselben nach wiederholtem Ordnungsruf das Wort zu entziehen. 
„Ueber die Verhandlungen der Generalversammlung ist ein Protokoll durch den von 
dem Vorsitzenden ernannten Schriftführer aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden, 
dem Schriftführer und den beiden ernannten Beisitzern zu unterzeichnen ist. Be- 
glaubigte Abschrift des Protokolls ist vom Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde binnen 
acht Tagen nach der Generalversammlung einzureichen. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Zustimmung 
der Aufsichtsbehörde; zur Wahl der Vorstandsmitglieder ist diese Zustimmung jedoch 
nicht erforderlich. 
Die Vertreter der Kassenmitglieder, welche an der Generalversammlung theilnehmen, 
erhalten den ihnen etwa dadurch entgangenen Arbeitsverdienst nach ihrem wirklichen 
Tageseinkommen aus der Kasse vergütet und außerdem, falls die Generalversamm- 
lung nicht an ihrem Wohnorte stattfindet, vier Mark Diäten für den Tag. Die 
verauslagten Eisenbahnfahrgelder werden denselben nach dem Satze für die III. Wagen- 
klasse erstattet, soweit nicht freie Eisenbahnfahrt gewährt wird. 
Die Vertreter der Staatseisenbahnverwaltung erhalten keinerlei Remnneration 
oder sonstige Vergütung aus der Kasse. 
88 
Abs. 1 
Ziff. 2 
§ 78“
	        
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