Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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folgende Bestimmung gesetzt worden: Den aus der vormaligen Eisenbahnarbeiter— 
invalidenkasse übergegangenen Mitgliedern der Abtheilung B, welche am 1. Januar 1897 
noch in der Kassenmitgliedschaft gestanden sind, wird zur Gewährleistung ihrer bis- 
herigen Ansprüche bei der seinerzeitigen Bemessung der Bezüge aus der Kassen- 
abtheilung B auch diejenige Zeit in Anrechnung gebracht, welche die Betheiligten in 
der Mitgliedschaft bei der letztgenannten Abtheilung zurückgelegt haben würden, wenn 
die (ab 1. Januar 1891 gegründete) Arbeiterpensionskasse schon zur Zeit des Zu- 
gangs der betheiligten Kassenmitglieder in den Dienst der k. b. Staatseisenbahn- 
verwaltung bestanden hätte. Auserdem erhalten diese aus der vormaligen Eisenbahn- 
arbeiterinvalidenkasse übergegangenen Mitglieder neben der Invalidenrente oder der 
Altersrente (nach § 41 Ziffer 3a der Satzungen) und neben dem nach obiger 
Bestimmung zu bemessenden Rentenzuschusse noch aus der Kassenabtheilung B eine 
Unvalidenbezugsergänzung. 
Diese Invalidenbezugsergänzung war nach Maßgabe der Satzungen in der 
Fassung vom 1. Jannar 1898 im Auschlusse an § 26 Abs. 1 des Invaliden= 
und Altersversicherungs-Gesetzes vom 22. Juni 1889 in der Weise zu berechnen, 
daß vom Beginn der anrechnungsfähigen Mitgliedschaftszeit bis zum 31. Dezember 1890 
für jede vollendete Versicherungswoche der Steigerungssatz derjenigen Lohnklasse zu 
Grunde gelegt wurde, welche der von den Betheiligten beim Uebergang in die 
Arbeiterpensionskasse innegehabten Tarifklasse entsprach, sonach bei Tarifklasse III der 
Steigerungssatz der Lohnklasse III mit 9 Pfennig, bei Tarifklasse II, lb und la 
der Steigerungssatz der Lohnklasse IV mit 13 Pfennig. 
Vom 1. Januar 1900 an sind dagegen bei Berechnung der Invalidenbezugser= 
gänzung mit Rücksicht auf die durch das Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 
1899 erhöhten Grundbeträge der Invalidenrente auch die neuen Steigerungssätze 
dieses Gesetzes (Satzungen § 14 Ziffer 2) sonach bei Tarifklasse III der Steiger- 
ungssatz der Lohnklasse III mit 8 Pfennig, bei Tarifklasse II der Steigerungssatz 
der Lohnklasse IV mit 10 Pfennig und bei den Tarifklassen la und Ib der 
Steigerungssatz der Lohnklasse V mit 12 Pfennig anzuwenden. 
Sollte jedoch die sich hienach berechnende Summe aus Invalidenrente und 
Invalidenbezugsergänzung hinter jener Summe zurückbleiben, welche sich bei An- 
nahme des früheren Grundbetrages (von 60 Mark) und der früheren Steiger- 
ungssätze — für Inwvalidenrente und Invalidenbezugsergänzung — ergeben hätee, 
so wird der Fehlbetrag aus der Abtheilung B zugeschossen. 
Die zahlbaren Monatsbeträge solcher Invalidenbezugsergänzungen werden auf volle 
fünf Pfennig aufwärts abgerundet.
	        
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