Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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8 5. 
Die Rentämter haben die bei ihnen eingekommenen Anzeigen und Anmeldungen, daun die 
gemeindlichen Zugangsverzeichnisse nebst Beilagen einer Prüfung nach Maßgabe der Vor- 
schriften in Art. 30 des Gesetzes zu unterstellen und hiebei jene Maßnahmen vorzukehren 
(vergl. hiezu § 25 der Vollzugsvorschriften vom 10. August 1899), welche zur Feststellung 
der treffenden Einkommensteuer-Veranlagung erforderlich sind. 
Ferner sind die Rentämter befugt, unter entsprechender Beachtung der in der Bekannt- 
machung vom 19. September 1881, den Vollzug des Einkommensteuergesetzes betr., (Fin.= 
Min.-Bl. S. 350) ertheilten Vorschriften sich von den Zugängen an Beamten und Be- 
diensteten der dortselbst bezeichneten Stellen und Behörden Kenntniß zu verschaffen, wobei 
jedoch im Verlaufe Eines, Jahres die Stellung eines einmaligen dienstlichen Ersuchens in 
der Regel für ausreichend erachtet wird. 
§ 6. 
Anträge auf Abschreibung der Einkommensteuer gemäß Art. 63 des Gesetzes können 
jederzeit gestellt werden, wobei es der Wahl der Betheiligten überlassen bleibt, die Ab- 
schreibung beim Rentamte oder durch Vermittelung der Gemeindebehörde zu beantragen. In 
jedem Falle muß bei Stellung des Antrages die Veranlassung des Abgangs und der Zeit- 
punkt, an welchem die Steuerpflicht endigte, angegeben werden. 
Sind derartige Anträge bei der Gemeindebehörde gestellt, so hat die letztere deren als- 
baldige Einsendung an das Rentamt zu bewirken. 
Fälle, in welchen das Erlöschen der Steuerpflicht amtsbekannt ist, bezw. aus den ein- 
kommenden Sterbfall-Anzeigen (Art. 29 des Gesetzes vom 18. August 1879 über die 
Erbschaftssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1899) unzweifel- 
haft hervorgeht, können durch die Rentämter von Amtswegen berücksichtigt werden. 
§ 7. 
Wird die Abschreibung der Steuer in Folge Wegzugs des Pflichtigen beantragt, so 
ist derselbe von derjenigen Behörde, bei welcher der Antrag gestellt wird, anzuhalten, zugleich 
den Ort seines künftigen Aufenthaltes und die Art seiner Beschäftigung dortselbst zu be- 
zeichnen. Auf Grund dieser Angaben haben sich sodann die Rentämter behufs Ermöglichung 
der Zugangsführung bezw. der weiteren steuerlichen Behandlung die geeigneten Ueber- 
weisungen mitzutheilen, wobei darauf Bedacht genommen werden muß, daß der Pflichtige 
die fällige Einkommensteuer thunlichst bei dem Rentamte des Abgangsortes oder doch durch 
Vermittelung des für den Zugangsort zuständigen Rentamtes erlege. In den lUieber- 
weisungen ist neben den sonst nothwendigen Mittheilungen auch das bisherige Einkommen 
und die hieraus zum Ansatze gelangte Steuer anzugeben.
	        
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