Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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J. 
Die §8§ 66, 68, 72, 73, 78 und 79 der allgemeinen Bauordnung vom 31. Juli 1890 
für die Landestheile rechts des Rheins haben zu lauten: 
§ 66. 
Für die technische Prüfung der Baupläne sowie für die Ueberwachung der plan= und 
vorschriftsgemäßen Bauführung muß bei den Baupolizeibehörden erster Instanz durch Auf- 
stellung befähigter Sachverständiger gesorgt werden. 
Zur Ueberwachung der plan= und vorschriftsgemäßen Ausführung haben die Sachver- 
ständigen alle genehmigungspflichtigen Neubauten einschließlich der bedeutenderen Hauptreparaturen 
und Hauptänderungen nach erfolgter Vollendung zu besichtigen. Bei sonstigen vollendeten 
Bauführungen hat eine Besichtigung nur insoweit zu erfolgen, als es gelegentlich anderer 
Dienstgeschäfte und ohne Verursachung besonderer Kosten thunlich erscheint. 
Die Sachverständigen haben auch während der Bauausführung, namentlich bei allen 
größeren und schwierigeren Bauten, deßgleichen bei umfangreicheren mit genehmigungspflichtigen 
Bauführungen zusammenhängenden Abbruchsarbeiten, je nach Bedürfniß wiederholt, Nachschau 
zu halten. Bei einfachen Bauführungen auf dem Lande hat diese Nachschau nur insoweit 
zu erfolgen, als es gelegentlich anderer Dienstgeschäfte und ohne Verursachung besonderer 
Kosten thunlich erscheint. Die Sachverständigen haben die Sicherheit der Bauführung zu 
überwachen und die schleunige Abstellung wahrgenommener Zuwiderhandlungen gegen bau- 
polizeiliche Vorschriften oder Anordnungen sowie die Beseitigung der das Leben, die Gesund- 
heit oder die Sittlichkeit gefährdenden Zustände durch Benehmen mit den Bauleitern, nöthigen- 
falls durch Anzeige bei der Baupolizeibehörde, auf kürzestem Wege herbeizuführen. 
Als Gehilfen der Sachverständigen zur Erfüllung der in Absatz III bezeichneten Auf- 
gaben, soweit dieselben nicht eine höhere technische Vorbildung voraussetzen, sind nach 
Bedürfniß Bauaufseher aus dem Arbeiterstande aufzustellen. Ein Bedürfniß hiezu ist vor- 
wiegend in Gemeinden mit stärker entwickelter Bauthätigkeit als gegeben zu erachten. Ueber 
das Bestehen eines Bedürfnisses ist erforderlichen Falles im Instanzenwege zu entscheiden. 
Die Aufstellung der erforderlichen Zahl verlässiger und befähigter Bauaufseher erfolgt 
von Amtswegen durch die Baupolizeibehörde, welche bezügliche aus den Kreisen der Arbeit- 
geber und Arbeiter gemachte Vorschläge entsprechend zu würdigen hat. 
Die Bauausseher sind amtlich zu verpflichten und unterstehen in Bezug auf Dienst- 
aufsicht und Disciplin der Baupolizeibehörde, welche deren Dienstverhältniß durch besondere 
Vorschrift näher zu regeln hat. In der Dienstvorschrift ist den Bauaufsehern für die Dauer 
ihrer Funktion die Ausübung eines Bauhandwerks zu untersagen und überhaupt Vorsorge 
zu treffen, daß den Bauaufsehern eine von den Arbeitgebern und Arbeitern unabhängige 
Stellung gesichert bleibe.
	        
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