Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W16.

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8  68.

Bei  folgenden  Bauführungen  sind  die  betreffenden  Behörden  unter  Mittheilung  der
Pläne  mit  ihren  Erinnerungen  zu  hören,  wenn  nicht  die  Zustimmung  dieser  Behörden  schon
von  den  Gesuchstellern  beigebracht  wird:

1.

2.
3.

8.

9.

bei  Bauten  in  der  Umgebung  von  Besitzungen  der  Civilliste  der  k.  Obersthofmeisterstab,
  Bauabtheilung;

bei  Bauten  in  der  Umgebung  von  Privatbesitzungen  des  Königs  das  Hofsekretariat;
bei  Bauten  in  der  Umgebung  von  Militär-Eigenthum  und  innerhalb  eines
Festungs-Rayons-Bezirkes  die  betreffende  Kommandantur  (vgl.  Reichsgesetz  vom
21.  Dezember  1871  Reichsgesetzblatt  S.  459  ff);

bei  Bauführungen  an  Staatsstraßen,  öffentlichen  Flüssen,  Kanälen,  oder  in  der
Nähe  von  Staatsgebäuden  das  betreffende  Bauamt;  an  anderweitem  civilärarialischem
  Eigenthum  die  betreffende  Aufsichtsbehörde;

bei  Bauten  an  Eisenbahn-Eigenthum  oder  in  einer  Entfernung  von  weniger  als
60  m  vom  nächstgelegenen  Schienengeleise  die  einschlägige  Eisenbahnbehörde;

bei  Bauten  in  der  Umgebung  von  Gebäuden  für  Zwecke  der  Wissenschaft  oder

Kunst  und  von  monumentalen  Bauwerken  die  Aussichtsbehörde;

bei  Bauten  in  Waldungen  oder  weniger  als  437,8  m  (1500  Fuß  bayerisch)

von  solchen  entfernt,  das  einschlägige  k.  Forstamt  (Art.  47  des  revidirten  Forstgesetzes
  vom  28.  März  1852,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1879  S.  1328);
bei  Bauführungen  im  Sinne  der  §§  46,  47  und  48  die  k.  Brandversicherungskammer;


bei  Bauführungen  für  gewerbliche  Zwecke,  bei  welchen  Anordnungen  zum  Schutze
der  Arbeiter  in  Frage  kommen  können,  der  Fabriken=  und  Gewerbeinspektor.

Wenn  den  Erinnerungen  der  voraufgeführten  Behörden  nicht  entsprochen  wird,  so  ist
ihnen  von  dem  betreffenden  Beschlusse  zur  Wahrung  des  Beschwerderechtes  Kenntniß  zu  geben.

§  72.

Erst  wenn  die  Bescheidung  eines  Baugesuches  rechtskräftig  ist,  darf  mit  den  Bauarbeiten,
  zu  denen  auch  die  Herstellung  der  Baugruben  zu  rechnen  ist,  begonnen  werden.

Von  dem  Beginn  jedes  genehmigungepflichtigen  Baues  und  jeder  umfangreicheren
mit  einer  genehmigungspflichtigen  Bauführung  zusammenhängenden  Abbruchsarbeit  hat  der
Bauherr  sowohl  der  Orts=  als  auch  der  Distriktspolizeibehörde  vorherige  Anzeige  zu  erstatten.
Zugleich  ist,  falls  dieß  nicht  bereits  mit  der  Einreichung  des  Bauplanes  geschehen  ist,  der
mit  der  Bauleitung  betraute  Baumeister  oder  Bauhandwerker  namhaft  zu  machen.  Dieser
hat  die  Verantwortung  durch  unterschriftliche  Erklärung  zu  übernehmen.

36.