Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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oder -Minderungen bei der Gemeindebehörde gestellt, so hat die letztere deren alsbaldige 
Einsendung an das Rentamt zu bewirken. Soferne dem Rentamte die Gründe der Min- 
derung nicht in dem Antrage glaubhaft dargestellt oder amtsbekannt sind, hat dasselbe von 
der in Art. 65 Abs. 3 des Gesetzes eingeräumten Befugniß der Einverlangung von Nach- 
weisen Gebrauch zu machen. 
8 10. 
Die Berücksichtigung der Mehrungen oder Minderungen an der Steuer erfolgt durch 
das Rentamt nach Maßgabe der in Art. 65 des Gesetzes ertheilten Vorschriften. 
Von der erfolgten neuen Festsetzung der Einkommensteuer ist der Pflichtige unter ent- 
sprechender Anwendung der oben in § 8 Abs. 2 ertheilten Anweisungen in Kenntniß 
zu setzen. 
Sonstige Aenderungen in der Steuerveranlagung. 
§ 11. 
Eine Aenderung hinsichtlich der Steuerveranlagung kann nach Art. 67 des Gesetzes 
auch dadurch eintreten, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen in 
Art. 17 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes im Laufe einer Steuerperiode entweder sich ergeben 
oder in Wegfall kommen. 
Bei Feststellung solcher Aenderungen, welche sowohl von den betheiligten Pflichtigen 
und Gemeinden in Anregung gebracht, als auch von Amtswegen veranlaßt werden kann, 
haben die Vorschriften in § 12 der Bekanntmachung vom 10. August 1899 sinngemäße 
Anwendung zu finden. 
Weitere Bestimmungen über die Aenderungen an der Einkommensteuer. 
§ 12. 
Die in Folge der Zu= oder Abgänge, dann der Mehrungen oder Minderungen an 
der Steuer eintretenden Aenderungen werden in den Steuerlisten quartalsweise berücksichtigt. 
Das im Regierungsbezirke der Pfalz, und in ähnlicher Weise auch bei einzelnen Rent- 
ämtern der dießrheinischen Gebietstheile eingehaltene Verfahren: die sämmtlichen im Laufe 
der Steuerperiode während eines Jahres vorkommenden Aenderungen (Zu= und Abgänge, 
dann Mehrungen und Minderungen) gemeindeweise — in größeren Städten nach Stadt- 
bezirken — abgesondert von den für die ursprüngliche Steueranlage aufgestellten Steuerlisten 
in Nachträgen oder Fortsetzungen derselben auszuweisen, kann auch für die Folge mit Ge- 
nehmigung der Regierungsfinanzkammern in Anwendung gebracht und je nach Bedarf auf 
andere Rentämter ausgedehnt werden.
	        
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