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oder -Minderungen bei der Gemeindebehörde gestellt, so hat die letztere deren alsbaldige
Einsendung an das Rentamt zu bewirken. Soferne dem Rentamte die Gründe der Min-
derung nicht in dem Antrage glaubhaft dargestellt oder amtsbekannt sind, hat dasselbe von
der in Art. 65 Abs. 3 des Gesetzes eingeräumten Befugniß der Einverlangung von Nach-
weisen Gebrauch zu machen.
8 10.
Die Berücksichtigung der Mehrungen oder Minderungen an der Steuer erfolgt durch
das Rentamt nach Maßgabe der in Art. 65 des Gesetzes ertheilten Vorschriften.
Von der erfolgten neuen Festsetzung der Einkommensteuer ist der Pflichtige unter ent-
sprechender Anwendung der oben in § 8 Abs. 2 ertheilten Anweisungen in Kenntniß
zu setzen.
Sonstige Aenderungen in der Steuerveranlagung.
§ 11.
Eine Aenderung hinsichtlich der Steuerveranlagung kann nach Art. 67 des Gesetzes
auch dadurch eintreten, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen in
Art. 17 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes im Laufe einer Steuerperiode entweder sich ergeben
oder in Wegfall kommen.
Bei Feststellung solcher Aenderungen, welche sowohl von den betheiligten Pflichtigen
und Gemeinden in Anregung gebracht, als auch von Amtswegen veranlaßt werden kann,
haben die Vorschriften in § 12 der Bekanntmachung vom 10. August 1899 sinngemäße
Anwendung zu finden.
Weitere Bestimmungen über die Aenderungen an der Einkommensteuer.
§ 12.
Die in Folge der Zu= oder Abgänge, dann der Mehrungen oder Minderungen an
der Steuer eintretenden Aenderungen werden in den Steuerlisten quartalsweise berücksichtigt.
Das im Regierungsbezirke der Pfalz, und in ähnlicher Weise auch bei einzelnen Rent-
ämtern der dießrheinischen Gebietstheile eingehaltene Verfahren: die sämmtlichen im Laufe
der Steuerperiode während eines Jahres vorkommenden Aenderungen (Zu= und Abgänge,
dann Mehrungen und Minderungen) gemeindeweise — in größeren Städten nach Stadt-
bezirken — abgesondert von den für die ursprüngliche Steueranlage aufgestellten Steuerlisten
in Nachträgen oder Fortsetzungen derselben auszuweisen, kann auch für die Folge mit Ge-
nehmigung der Regierungsfinanzkammern in Anwendung gebracht und je nach Bedarf auf
andere Rentämter ausgedehnt werden.