Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MI.  9
II.  Kapitalrentenstener.

15.

Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  im  Allgemeinen  auch  auf  die  Zu=  und  Abgänge,
Mehrungen  und  Minderungen,  dann  auf  sonstige  Aenderungen  in  der  Veranlagung  bei  der
Kapitalrentensteuer  gleichmäßige  und  sinnentsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  im  Kapitalrentensteuergesetze
  oder  in  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  eine  abweichende  Bestimmung
getroffen  ist.

8  16.

Wenn  innerhalb  der  zweijährigen  Steuerperiode  eine  Person,  welche  bisher  keine  steuerbare
Kapitalrente  bezogen  hatte,  in  den  Bezug  einer  solchen  tritt,  oder  wenn  eine  Person  durch
Niederlassung  im  Königreiche  steuer=  oder  umlagenpflichtig  (Art.  10  und  11  des  Gesetzes)  wird,
ferner  wenn  sich  innerhalb  der  Steuerperiode  für  eine  bereits  mit  Kapitalrentensteuer  belegte
Person  eine  die  Aenderung  der  Steuer  bedingende  Mehrung  der  Kapitalrente  ergibt,  so  sind
diese  Personen  oder  deren  gesetzliche  Vertreter  gemäß  Art.  26  Abs.  1  lit.  a,  Art.  27  und
Art.  28  Abf.  1  des  Gesetzes  gehalten,  über  den  Zugang  oder  über  die  eingetretene  Mehrung
nach  Vorschrift  der  Art.  14  und  15  eine  Steuererklärung  bis  längstens  vier  Wochen  nach
Ablauf  des  Monats,  in  welchem  der  Zugang  oder  die  Mehrung  eingetreten  ist,  entweder
beim  Rentamte  oder  bei  der  Gemeindebehörde  behufs  Uebermittelung  an  das  Rentamt  abzugeben.
  In  der  Erklärung  muß  der  Zeitpunkt  des  Zuganges  oder  des  Eintrittes  der
Mehrung  genau  bezeichnet  werden.

Für  die  fraglichen  Steuererklärungen  kommt  das  als  Beilage  IV  zur  Bekanntmachung
vom  10.  August  1899  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  611)  vorgeschriebene  Formular
der  Fassionsliste,  welches  vom  Rentamte  oder  von  der  Gemeindebehörde  unentgeltlich  verabfolgt
  wird,  in  Anwendung.

Werden  solche  Erklärungen,  dann  Anzeigen  über  Abgänge  oder  Minderungen  (Art.  30
Abs.  1  des  Gesetzes)  bei  der  Gemeindebehörde  abgegeben,  so  hat  letztere  deren  alsbaldige
Einsendung  an  das  Rentamt  zu  bewirken.

Pflichtige,  beziehungsweise  deren  gesetzliche  Vertreter,  welche  der  in  Art.  28  Abs.  1
ausgesprochenen  Verpflichtung  zur  Erklärungsabgabe  über  den  Zugang  zur  Kapitalrentensteuer
oder  über  eine  die  Aenderung  der  Steuer  bedingende  Mehrung  der  Jahresrente  nicht  nachkommen,
  oder  in  der  fraglichen  Erklärung  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  machen,
welche  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen  geeignet  sind,  unterliegen  gemäß  Art.  33  des
Gesetzes  einer  Geldstrafe  im  fünfzehnfachen  Betrage  derjenigen  Jahressteuer,  deren

Verkürzung  unternommen  wurde.
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