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jedoch nach der besonderen Konstitution des
aufgeloͤsten Fideikommisses auf demselben
besondere Lasten zum Besten der Kirchen,
oder anderer gemeinnüziger Stiftungen hafuen
(es mögen hiebei die AngehSrigen der
Familie, oder auch Fremde bedacht, und
begünstiget erscheinen) so bleiben dieselben
auf dem neuen Allode noch ferners liegen,
und sollen durch unverzügliche Hopothezirung,
und Eintragung in die Hypotheken-Biücher
hinlänglich versichert werden.
§. 12. Finden sich in solchen Fideikommiß=
Konstirutionen zu den im vorstehenden P.
bemerkten Zwecken, eigene, aus dem Fideikommiß=
Vermögen zu errichtende Stiftungen,
oder Legate, erst für den Fall der Erlöschung
des Fideikommiß= Verbandes
angeordnet; so hat der lezte Fideikommiß=
Besizer auch solchen Anordnungen
der Fideikommiß= Stifter ohne Verjug
zu genügen.
F. 13. Da sich verschiedene Zweifel
darüber ergeben haben, wer unter mehreren
zum Fideikommiß Berechtigten für den
eigentlichen Besizer zu halten sey,
zu dessen Gunsten sich das aufgelöste Fideikommiß
in freies Eigenthum verwandelt
hat: so erklären Wir hiemit, daß derjenige,
oder diejenigen, die sich ausschließlich,
oder miteinander in dem auf einen Eigenthums-Titel
begründeten Genuße des Fideikommisses
zur Zeit seiner Erlsschung befunden
haben, unter den damaligen Besizern
desselben verstanden worden sepen.
6. 4. Wenn daher damals nicht ein
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Einzelner als ausschließender Nuznießer bei
einem Fideikommisse vorhanden war, sondern
sich bei demselben Mehrere aus dem
Eigenthums -Titel im gemeinschaftlichen Genuße
befunden haben, so hat jedem derselben
ein Recht auf einen Antheil an der
Substanz nach dem Maßstabe des am Tage
der Erléschung des Fideikommisses
gehabten Genusses gebühret.
Zweiter Theil.
Von der Bildung der künftigen Masorate,
und den eigenen Rechtsverhältnissen
dieses Institutes.
I. Titel.
Von der Bildung der Majorate überhaupt.
. 15. Die känftigen Majorate werden
entweder a) aus einer solchen Gütermasse
gebildet, welche bis jezt noch in keinem
Fideikommiß= Verbande gestanden hat;
oder b) es werden vormalige Fideikommiß=Güter
zur Errichtung derselben verwendet.
I. Abschnitt.
Von der Bildung der Majorate aus solchen
Gütern, die bisher noch nicht im Fideikommiß-Verbande
gestanden haben.
I. Kapitel.
Wer Mojorate errichten könne, und für Wen:
I§. 16. In Unserem Edikte über die
Lehenverhältnisse haben Wir Uns bereito im