Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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1. 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger 
entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung 
des Briefes zunächst nur das Porto zu 1; die anderen Beträge werden erst auf Grund 
der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen haftet 
der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben werden können. Kann 
die Zustellung nicht ausgeführt werden, so wird nur das Porto zu 1 erhoben. 
IX. Bei Sendungen des Ortsverkehres (§ 10 I a) wird für die Rücklieferung der 
vollzogenen Zustellungsurkunde an den Absender kein Porto erhoben. 
X. Portofreie Sendungen sind wie vom Porto (VIII 1 und 3) so auch von der 
Zustellungsgebühr (VIII 2) befreit. 
§ 22. 
Eilsendungen. 
I. Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger sogleich 
nach der Ankunft bei der Bestimmungspostanstalt durch besonderen Boten (Eilboten) zu- 
gestellt werden. 
Wegen der vom Empfänger beantragten Zustellung durch Eilboten siehe unter XIV. 
II. Das Verlangen der Zustellung durch Eilboten ist in der Aufschrift durch den vom 
Absender zu unterstreichenden Vermerk „durch Eilboten“ auszudrücken. Vermerke, wie 
„dringend“, „eilig“ u. s. w. genügen nicht. 
III. Der Absender kann die Gebühr für die Zustellung durch Eilboten (VII) voraus- 
bezahlen oder die Zahlung dem Empfänger überlassen. Im Falle der Vorausbezahlung hat 
er dem zu lI vorgeschriebenen Vermerke hinzuzufügen „Bote bezahlt". 
IV. An Empfänger im Orts= und Landzustellbezirke des Aufgabepostortes sind nur 
gewöhnliche Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben ohne Nach- 
nahme zur Zustellung durch Eilboten zugelassen. Die Eilbotengebühr für solche Sendungen 
ist stets vom Absender vorauszubezahlen. 
V. Bei den nach dem Landzustellbezirke bestimmten Eilsendungen, deren Gewicht 
5 Kilogramm oder deren Werthangabe 800 Mark im Einzelnen übersteigt, erstreckt sich die 
Verpflichtung der Postanstalt zur Zustellung nur auf die Post-Packetadresse oder den Ab- 
lieferungsschein. 
VI. Für die Nachtstunden kann die Zustellung der Postanweisungen (§§ 17 und 18), 
mit denen zugleich die Geldbeträge zugestellt werden, ferner der Sendungen mit Werth- 
angabe und der Packete von der Postbehörde beschränkt werden. Der Absender kann durch 
einen Vermerk in der Aufschrift einer jeden Eilsendung verlangen, daß die Zustellung nicht 
während der Nachtstunden erfolge.
	        
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