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schriftlichen Zügen die Bezeichnung „dringend“ trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein.
Die zugehörigen Post-Packetadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen.
III. Dringende Packete werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abgetragen wenn
sie nicht mit dem Vermerke „postlagernd“ versehen sind.
IV. Für dringende Packete hat der Absender bei der Aufgabe im Voraus zu entrichten:
1. das tarifmäßige Packetporto (§ 10 IV),
2. eine besondere Gebühr von 1 Mark,
3. die Eilbotengebühr (8 22) im Falle der Zustellung (1II).
Wegen der besonderen Einlieferungsgebühr für Packete, die außerhalb der Postschalter
dienststunden aufgegeben werden, siehe S 27 Xll.
V. Hinsichtlich der für Sendungen mit Fischlaich oder Fischbrut in Bezug auf Porto-
und Gebührenerhebung von der Postverwaltung vorgesehenen Erleichterungen sind die ein-
schlägigen besonderen Bestimmungen maßgebend.
§ 24.
Versendung von Telegrammen durch die Post.
I. Telegramme nach Orten, welche über die bestehenden Telegraphenlinien hinaus oder
seitwärts derselben gelegen sind, können durch die Post als gewöhnliche oder eingeschriebene
Briefe weiterbefördert werden.
II. Die Telegramme werden als gewöhnliche Briefe kostenfrei, als Einschreibbriefe
gegen Entrichtung der Einschreibgebühr von 20 Pf. befördert.
III. Die Zustellung solcher Telegramme hat durch Eilboten dann zu erfolgen, wenn die
Aufschrift der Sendung den Vermerk „Durch Eilboten“ trägt. Ist die Eilbotengebühr bei
der Aufgabe des Telegramms vom Absender nicht vorausbezahlt worden, so wird sie vom
Empfänger nach den Bestimmungen im § 22 VII B erhoben.
§ 25.
Hahnhofsbriefe.
I. Wünscht ein Emfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof unmittelbar
nach Ankunft der von Postpersonal begleiteten Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen, (Bahn-
hofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen, welche ihm gegen
Entrichtung der festgesetzten Gebühr (V) ein Ausweisschreiben aushändigt.
II. Die Bahnhofsbriefe müssen stets zu demselben Zug aufgegegen werden; der Empfänger
hat hierüber den Absender zu verständigen.
III. Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Beförderung
als Briefe geeignet sein und dürfen das Gewicht von 250 Gramm nicht überschreiten. Zum