Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Verschluß sind Briefumschläge zu verwenden, welche mit einem breiten rothen Rande versehen 
sind und am Kopf in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der 
Rückseite des Briefumschlages ist der Name des Absenders anzugeben. 
IV. Einschreibung, Werthangabe, Nachnahme sind bei Bahnhofsbriefen nicht zulässig. 
V. Bahnhofsbriefe müssen vom Absender frankirt werden. Die neben dem Porto zu 
entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge 
beförderten Briefes von einem und demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 Mark 
für den Kalendermonat oder, wenn die Beförderung für kürzere Fristen als 1 Monat erfolgen 
soll, 4 Mark für die Woche oder den Theil einer Woche. Die Gebühr ist von dem Empfänger 
im Voraus zu zahlen. 
VI. Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweis- 
schreibens (I). Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im 
§ 22 VII unter B festgesetzte Gebühr durch Eilboten zugestellt. 
§ 26. 
Ort der Aufgabe. 
I. Die Postsendungen müssen, soweit sie nicht in die Briefkästen zu legen sind (II) 
oder für dieselben nachstehend eine andere Art der Einlieferung zugelassen ist, bei den Post- 
anstalten an der Annahmestelle aufgegeben werden. 
II. Gewöhnliche Briefe (einschl. solcher mit Postzustellungsurkunde), Postkarten, Druck- 
sachen, Geschäftspapiere und Waarenproben sind, sofern deren Umfang und sonstige 
Beschaffenheit es gestatten, mittelst der Briefkästen zur Aufgabe zu bringen. 
III. Gewöhnliche Briefpostsendungen (II) dürfen auch den Begleitern von Personenposten 
und den Beförderern von Botenposten, wenn sie sich unterwegs im Dienste befinden, zur 
Einlieferung bei der nächstfolgenden Postanstalt mitgegeben werden. 
IV. Den Postboten können auf ihren Landzustellgängen zur Einlieferung bei der Post- 
anstalt ihres Dienstortes oder zur Zustellung unterwegs gewöhnliche oder einzuschreibende 
Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Waarenproben und Aktenpackete (§ 11a 6), 
Briefe mit Zustellungsurkunde, gewöhnliche oder einzuschreibende Packete, sowie Sendungen 
mit Werthangabe bis zum Einzelbetrage von 800 Mark, ferner zur Einlieferung bei der 
Postanstalt auch Nachnahmesendungen, Postanweisungen mit den zugehörigen Geldbeträgen 
und Postaufträge übergeben werden. Zur Mitnahme von Packetsendungen sind jedoch die 
Postboten nur insoweit verpflichtet, als die Packete geschützt untergebracht werden können 
und Unzuträglichkeiten für den Dienst nicht zu befürchten sind. 
V. Die vom Postboten zu übernehmenden Einschreib-, Nachnahme= und Werthsendungen, 
Postanweisungen, Postaufträge und gewöhnlichen Packete müssen in das von ihm auf seinem
	        
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