Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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III. Wünscht der Absender einer Einschreibsendung, einer Sendung mit Werthangabe 
oder eines gewöhnlichen Packets eine vom Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung 
(Rückschein) zu erhalten, so hat er dieses Verlangen in der Aufschrift der Sendung, bei 
Packeten auch auf der zugehörigen Post-Packetadresse, durch den Vermerk „Rückschein“ aus- 
zudrücken und zugleich sich namhaft zu machen oder anzugeben an wen der Riückschein 
abzuliefern ist. 
IV. Für Sendungen gegen Rückschein ist das Porto u. s. w. nebst einer Rückscheingebühr 
von 20 Pf. vom Absender bei der Aufgabe vorauszuentrichten. 
V. Der Absender kann gegen eine sofort zu erlegende Gebühr von 20 Pf. einen 
Rückschein über die zu III bezeichneten Sendungen auch später als bei deren Einlieferung verlangen. 
VI. Portofreie Sendungen sind von der Rückscheingebühr (IV und V) befreit. 
VII. Bei Ausfertigung der Aufgabe= und Rückscheine ist den Postanstalten nicht 
gestattet, über den in der Aufschrift allenfalls angegebenen Inhalt der Sendung Privaten 
gegenüber eine Bescheinigung zu ertheilen, dagegen ist bei Sendungen von k. Behörden sowie 
bei Sendungen von Advokaten und Rechtsanwälten in Armensachen auf Verlangen der an- 
gegebene Inhalt auf den Scheinen zu vermerken. 
§ 29. 
Vorschriftswidrig beschaffene Lendungen. 
1. Sendungen, die nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und ver- 
schlossen 2c. sind, können dem Aufgeber zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit 
zurückgegeben werden. · 
II. Verlangt jedoch der Aufgeber, ungeachtet der erhobenen Ausstellungen, die Beförderung 
der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn 
aus den Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im 
Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Aufgeber auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet 
und diese Verzichtleistung in der Aufschrift durch die Worte: „Auf meine Gefahr“ ausdrückt 
und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Aufgabebescheinigung ertheilt (8 28), so hat 
die Postanstalt über die Verzichtleistung des Aufgebers in der Bescheinigung einen Vermerk 
niederzuschreiben. 
III. Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit 
beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus 
einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso 
hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen 
entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt 
zugelassen sind (§§ 2 und 3).
	        
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